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3. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

■ Die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags (Zinsen, Eigenmietwert) der Liegenschaft. ■ Die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge.

Hinweis: Für die per 1.1.2021 eingeführten Änderungen besteht eine Übergangsfrist: Für Personen, die bereits im Jahr 2020 Ergänzungsleistungen bezogen haben, gilt während dreier Jahre (bis am 31.12.2023) das bisherige Recht (Besitzstand), falls die Änderungen zu einem tieferen Betrag oder zu einem Verlust des Anspruchs führen würden.

➔ Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG; Art. 16 ELV

d) Sonderberechnung bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen Bei Personen, die nicht bloss vorübergehend in einem Heim oder Spital wohnen, kommen folgende Sonderregeln zur Anwendung: Anstelle des Mietzinses und des Betrags für den allgemeinen Lebensunterhalt sind die Heim-/Spitaltaxe und ein Betrag für die persönlichen Auslagen anrechenbar. Die Kantone dürfen bestimmen, welche Heim-/Spitaltaxe maximal anrechenbar ist. Die Kantone bestimmen ferner die Höhe des anrechenbaren Betrags für die persönlichen Auslagen: Dieser variiert von Kanton zu Kanton und liegt zwischen rund Fr. 200.– und Fr. 550.– pro Monat.

➔ Art. 10 Abs. 2 ELG

3. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

a) Grundsatz Bezüger und Bezügerinnen einer jährlichen Ergänzungsleistung haben zusätzlich Anspruch auf Vergütung der (unregelmässig) anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht anderweitig über eine Versicherung gedeckt sind.

Vergütet werden können Kosten von jährlich maximal Fr. 25 000.– (Alleinstehende, Ehepartner von in Heimen lebenden Personen) bzw. Fr. 50 000.– (Ehepaare). Heimbewohnern können solche Kosten bis zu maximal Fr. 6000.– pro Jahr vergütet werden.

Wer eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades bezieht, kann für Kosten der Pflege und Betreuung sogar eine Vergütung von maximal Fr. 60 000.– (bei mittlerer Hilflosigkeit) bzw. Fr. 90 000.– (bei schwerer Hilflosigkeit) beanspruchen. Diese Ansätze erhöhen sich entsprechend, wenn bei einem Ehepaar beide Eheleute in mittlerem oder schwerem Grade hilflos sind.

➔ Art. 14 Abs. 3–6 ELG

b) Die Kosten im Einzelnen Vergütet werden können die Kosten für: ■ zahnärztliche Behandlungen ■ Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (vgl. im Einzelnen Kap. 3.5); ■ ärztlich angeordnete Erholungs- und Badekuren; ■ Diät; ■ Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; ■ Hilfsmittel (vgl. im Einzelnen Kap. 4.2, Ziff. 4); ■ die Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalte), die im Rahmen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung anfällt.

Welche Kosten im Einzelnen unter welchen Voraussetzungen vergütet werden, legen die Kantone fest.

➔ Art. 14 Abs. 1 ELG

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