7.4
Ergänzungsleistungen
■ Die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags (Zinsen, Eigenmietwert) der Liegenschaft. ■ Die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge. Hinweis: Für die per 1.1.2021 eingeführten Änderungen besteht eine Übergangsfrist: Für Personen, die bereits im Jahr 2020 Ergänzungsleistungen bezogen haben, gilt während dreier Jahre (bis am 31.12.2023) das bisherige Recht (Besitzstand), falls die Änderungen zu einem tieferen Betrag oder zu einem Verlust des Anspruchs führen würden. ➔ Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG; Art. 16 ELV d) Sonderberechnung bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen Bei Personen, die nicht bloss vorübergehend in einem Heim oder Spital wohnen, kommen folgende Sonderregeln zur Anwendung: Anstelle des Mietzinses und des Betrags für den allgemeinen Lebensunterhalt sind die Heim-/Spitaltaxe und ein Betrag für die persönlichen Auslagen anrechenbar. Die Kantone dürfen bestimmen, welche Heim-/Spitaltaxe maximal anrechenbar ist. Die Kantone bestimmen ferner die Höhe des anrechenbaren Betrags für die persönlichen Auslagen: D ieser variiert von Kanton zu Kanton und liegt zwischen rund Fr. 200.– und Fr. 550.– pro Monat.
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➔ Art. 10 Abs. 2 ELG
3. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten a) Grundsatz Bezüger und Bezügerinnen einer jährlichen Ergänzungsleistung haben zusätzlich Anspruch auf Vergütung der (unregelmässig) anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht anderweitig über eine Versicherung gedeckt sind.
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