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2. Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen
2. Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen
Die IV übernimmt die gesamten Kosten der ambulanten Behandlung eines Geburtsgebrechens (vgl. Kap. 2.1) durch einen Arzt sowie durch medizinische Hilfspersonen (auf ärztliche Anordnung hin). Ausgenommen sind einzig logopädische und psychomotorische Therapien, für welche die IV nicht aufzukommen hat. Es werden keine Selbstbehalte erhoben. Die Leistungserbringer werden aufgrund von Tarifverträgen direkt von der IV entschädigt.
Die Eltern eines geburtsbehinderten Kindes sind bei der Wahl von Arzt und Therapeuten innerhalb der Schweiz frei. Eine Behandlung im Ausland wird nur übernommen, wenn in der Schweiz die notwendigen Einrichtungen fehlen oder «beachtliche Gründe» für die Durchführung der Behandlung im Ausland sprechen.
Die IV übernimmt die Kosten einer Behandlung nur, soweit diese medizinisch indiziert ist und die medizinischen Massnahmen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Die Wirksamkeit muss nach wissenschafltichen Methoden nachgewiesen sein.
➔ Art. 14 IVG; Art. 2 IVV