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2. Witwerrenten
c) Höhe der Witwenrente Die Witwenrente beträgt 80 % der einfachen Altersrente. Sie liegt somit, falls der Versicherte keine Beitragslücken aufwies, je nach durchschnittlichem Jahreseinkommen zwischen Fr. 956.– und Fr. 1912.–. Für die Berechnung der Witwenrente sind einzig das (ungeteilte) Einkommen der verstorbenen Person sowie deren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften massgebend.
➔ Art. 33 AHVG
d) Erlöschen des Anspruchs Bei Erreichen des 64. Altersjahres wird die Witwenrente durch eine einfache Altersrente abgelöst, falls diese höher ist.
Die Witwenrente erlischt bei Wiederverheiratung, lebt aber bei einer allfälligen Scheidung wieder auf, falls die Ehe weniger als 10 Jahre gedauert hat.
➔ Art. 23 Abs. 4–5, 24b AHVG; Art. 46 AHVV
2. Witwerrenten
Witwer haben Anspruch auf eine Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
Der geschiedene Mann ist dem Witwer gleichgestellt.
Der Anspruch auf die Witwerrente endet (anders als bei der Witwenrente) in jedem Fall, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
➔ Art. 23–24 AHVG