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3. Höhe der Invalidenrenten

3. Höhe der Invalidenrenten

a) Obligatorischer Anspruch nach BVG Gewährt eine Pensionskasse bloss die minimalen gesetzlichen Leistungen, so berechnet sich die Invalidenrente wie folgt: Es wird vorerst das bisher erworbene Altersguthaben der versicherten Person ermittelt und nun zu diesem die Summe der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgutschriften für die bis zum AHV-Alter fehlenden Jahre (ohne Zins) hinzugezählt. Dies ergibt das für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Altersguthaben. Die jährliche Rente entspricht 6,8 % des Altersguthabens.

Es besteht zusätzlich Anspruch auf eine Kinderrente von 20 % der eigenen Rente für jedes Kind, welches im Todesfall eine Waisenrente beanspruchen könnte.

➔ Art. 24 Abs. 2 BVG; Art. 25 BVG

b) Überobligatorischer Anspruch Häufig gewähren die Pensionskassen im Invaliditätsfall Renten, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen: So entspricht die Invalidenrente bei gewissen Pensionskassen (sog. Leistungsprimatskassen) einem Prozentsatz des versicherten Lohnes der betreffenden Person. Massgebend ist das Reglement.

Die Leistungen sind in der Regel aus dem Versicherungsausweis ersichtlich, den die meisten Pensionskassen jährlich ausstellen. Arbeitgeber und Pensionskassen unterstehen beide einer umfassenden Informationspflicht: Sie müssen auf Verlangen sowohl das Reglement wie auch den Versicherungsausweis ausstellen. Tun sie es nicht, so empfiehlt es sich, an die kantonale Aufsichtsbehörde zu gelangen.

c) Kürzung der Rente Die Pensionskassen dürfen in ihren Reglementen festhalten, dass die Invalidenrenten (bis zum Erreichen des AHV-Alters) gekürzt werden, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich durch die Invalidität entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbar gelten Renten und Abfindungen sowie das effektiv erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen, nicht jedoch Hilflosenentschädigungen.

➔ Art. 34a BVG; Art. 24 und 24a BVV 2

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