Invalidenrenten der Pensionskassen
7.3
3. Höhe der Invalidenrenten a) Obligatorischer Anspruch nach BVG Gewährt eine Pensionskasse bloss die minimalen gesetzlichen Leistungen, so berechnet sich die Invalidenrente wie folgt: Es wird vorerst das bisher erworbene Altersguthaben der ver sicherten Person ermittelt und nun zu diesem die Summe der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgutschriften für die bis zum AHV-Alter fehlenden Jahre (ohne Zins) hinzugezählt. Dies ergibt das für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Altersguthaben. Die jährliche Rente entspricht 6,8 % des Altersguthabens. Es besteht zusätzlich Anspruch auf eine Kinderrente von 20 % der eigenen Rente für jedes Kind, welches im Todesfall eine Waisenrente beanspruchen könnte. ➔ Art. 24 Abs. 2 BVG; Art. 25 BVG b) Überobligatorischer Anspruch Häufig gewähren die Pensionskassen im Invaliditätsfall Renten, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen: So entspricht die Invalidenrente bei gewissen Pensionskassen (sog. Leistungsprimatskassen) einem Prozentsatz des versicherten Lohnes der betreffenden Person. Massgebend ist das Reglement.
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Die Leistungen sind in der Regel aus dem Versicherungsausweis ersichtlich, den die meisten Pensionskassen jährlich ausstellen. Arbeitgeber und Pensionskassen unterstehen beide einer umfassenden Informationspflicht: Sie müssen auf Verlangen sowohl das Reglement wie auch den Versicherungsausweis ausstellen. Tun sie es nicht, so empfiehlt es sich, an die kantonale Aufsichtsbehörde zu gelangen.
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