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3. Rentenkürzungen
■ Kommt es in der Übergangszeit zu einer neuen gesundheitlichen Verschlechterung und attestiert der behandelnde Arzt während mehr als 30 Tagen eine erneute Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, so richtet die IV ohne Verzug eine Übergangsleistung aus, welche der weggefallenen Rente entspricht. Danach überprüft sie, ob sich der Gesundheitszustand rentenrelevant verschlechtert hat, und fällt gestützt auf diese Abklärung einen neuen
Rentenentscheid. ■ Während der Übergangszeit bleibt die versicherte Person bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert. Diese darf die Rente nur so weit kürzen, als tatsächlich ein neues
Erwerbseinkommen erzielt werden kann. Während der Übergangszeit entsteht bei einem allfälligen neuen Arbeitgeber kein neues Vorsorgeverhältnis.
➔ Art. 32–34 IVG; Art. 30–31, 87–88bis IVV
3. Rentenkürzungen
In früheren Jahren sind die IV-Renten des Öftern gekürzt worden, wenn eine Person die Invalidität grobfahrlässig verursacht oder verschlimmert hat (z.B. bei Lungen- oder Kehlkopfkrebs im Zusammenhang mit jahrelangem Nikotinkonsum).
Solche Kürzungen sind nicht mehr zulässig. Hingegen kann die Rente nach wie vor gekürzt werden, wenn die Invalidität durch ein Vergehen (wie Fahren in angetrunkenem Zustand) verursacht worden ist.
➔ Art. 21 Abs. 1 ATSG