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2. Witwenrenten
2. Witwenrenten
a) Anspruch gemäss BVG Witwen haben aufgrund des BVG Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung ■ entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen ■ oder das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind.
Die geschiedene Frau ist nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes der Witwe gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente (oder Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente) zugesprochen wurde. Wenn die Witwenrente zusammen mit den AHV-Leistungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt, kann sie um den entsprechenden Betrag gekürzt werden.
Die Witwenrente nach BVG beträgt 60 % der Invalidenrente, auf die der Verstorbene im Falle einer Invalidität Anspruch gehabt hätte (vgl. Kap. 7.3, Ziff. 2).
Der Anspruch auf eine Witwenrente nach BVG erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe.
➔ Art. 19, 22 BVG; Art. 20 BVV 2
b) Überobligatorischer Anspruch Geht eine Pensionskasse über das BVG-Minimum hinaus, so ist sie grundsätzlich frei, die Bedingungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nach eigenem Belieben festzulegen. Dasselbe gilt für die Höhe der Witwenrente: Sie entspricht z.B. bei sog. Leistungsprimatskassen einem Prozentsatz des versicherten Lohnes des Verstorbenen. Massgebend ist das Reglement der Kasse.