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6. Todesfallentschädigung

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2. Witwenrenten

2. Witwenrenten

6. Todesfallentschädigung

a) Anspruch gemäss BVG Verstirbt eine Person, ohne eine Witwe oder Waisen zu hinterlassen, so verfällt nach BVG ihr ganzes Guthaben. Das Gesetz sieht keine Todesfallentschädigung vor.

b) Überobligatorischer Anspruch Viele Kassen sehen in ihren Reglementen vor, dass bei Fehlen einer Witwe, eines Witwers oder von Waisen eine Todesfallentschädigung ausgerichtet wird.

Das BVG hält in Art. 20a fest, welche Personen reglementarisch im Todesfall begünstigt werden dürfen, falls kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente entsteht: Es sind dies in erster Linie Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, Konkubinatspartnerinnen und -partner (bei mindestens 5-jähriger Lebensgemeinschaft) oder Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen. Beim Fehlen solcher Personen dürfen die erwachsenen Kinder der verstorbenen Person, die Eltern und die Geschwister begünstigt werden, beim Fehlen solcher Personen schliesslich die übrigen gesetzlichen Erben, allerdings nur in reduziertem Ausmass.

➔ Art. 20a BVG

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