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3. Erstmalige Ausbildung und Umschulung
Sind am neuen Arbeitsplatz behinderungsbedingt Hilfsmittel nötig, so übernimmt die IV diese Kosten ebenfalls (vgl. hierzu Kap. 4.2).
d) Personalverleih Wer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, kommt auch für die Massnahme des Personalverleihs infrage. Dabei wird die versicherte Person von einem Personalverleiher angestellt und arbeitet verleihweise in einem Einsatzbetrieb im ersten Arbeitsmarkt. Der Personalverleiher muss über spezialisiertes Fachwissen bezüglich der Vermittlung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen verfügen. Für die Suche und Vermittlung eines passenden Arbeitseinsatzes in einem Einsatzbetrieb und die Durchführung des Personalverleihs wird der Personalverleiher von der IV entschädigt.
➔ Art. 18, 18a,18abis, 18b IVG; Art. 6bis, 6ter, 6quinquies IVV
3. Erstmalige Ausbildung und Umschulung
a) Grundsatz Die IV übernimmt grundsätzlich die behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der beruflichen Eingliederung. Es werden dabei zwei Fälle unterschieden: ■ Im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung von Frühbehinderten übernimmt die IV bloss die Mehrkosten (weil auch Nichtbehinderte hier gewisse Kosten haben). ■ Ist jedoch eine berufliche Umschulung einer bereits erwerbstätigen Person nötig, so übernimmt die IV die gesamten Kosten (weil die gesamten Kosten behinderungsbedingt sind).
b) Erstmalige berufliche Ausbildung Die IV übernimmt die invaliditätsbedingten Mehrkosten (z.B. Transportkosten; Unterkunft und Verpflegung, wenn die Ausbildung in einer Eingliederungsstätte erfolgen muss; besondere Schulkosten, wenn eine gewöhnliche Lehre nicht möglich ist). Die Ausbildung soll sich, wenn immer möglich, am ersten Arbeitsmarkt orientieren und ganz oder teilweise dort durchgeführt werden.
Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Art von Anlehre, Berufslehre, Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule inkl. notwendige Vorbereitungskurse. Nicht darunter fällt der Besuch von Berufswahlschulen.
Die IV übernimmt auch die invaliditätsbedingten Mehrkosten bei einer beruflichen Weiterbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern diese geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsmöglichkeiten voraussichtlich erhalten oder verbessert werden können. Eine solche Kostenübernahme ist auch dann möglich, wenn an sich eine berufliche Tätigkeit im erlernten Beruf nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen möglich wäre.
Wird eine erstmalige berufliche Ausbildung in einer ■ Schule (Gymnasium) absolviert, so besteht ab 1.1.2022 kein Taggeldanspruch mehr. ■ Für Studierende an einer Hochschule wird nur dann ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. ■ Lehrlinge (Auszahlung durch den Arbeitgeber) erhalten neu ein Taggeld in der Höhe des
Lohnes gemäss Lehrvertrag (bei nicht durchschnittlichem Lehrlingslohn kann ein statistischer Wert herangezogen werden; bei fehlendem Lehrvertrag wird ein nach Alter abgestuftes mittleres Einkommen von Personen in vergleichbarer Ausbildungssituation herangezogen). Kein Taggeldanspruch besteht während der beruflichen Weiterbildung.
➔ Art. 16 IVG; Art. 5, Art. 5bis und 5ter IVV
c) Umschulung Die IV übernimmt die gesamten Kosten einer invaliditätsbedingten Umschulung: Schulgelder und Schulmaterialien, Transportkosten, Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft u.a.m.
Eine Umschulung wird übernommen, wenn ■ die bisherige oder eine andere Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Praxisgemäss werden Verdiensteinbussen bis zu 20 % in den meisten Fällen noch als zumutbar betrachtet; ■ die vorgesehene Umschulung geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit längerfristig wieder teilweise oder ganz herzustellen; ■ die Massnahme als verhältnismässig erscheint (vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis).
Es besteht dabei grundsätzlich Anspruch auf Umschulung auf einen Beruf, der dieselben
Verdienstmöglichkeiten wie der bisherige eröffnet.
Eine Umschulung wird von der IV nur finanziert, wenn die IV-Stelle die Massnahme vorgängig gutgeheissen hat. Das Vorgehen sollte deshalb unbedingt in Absprache mit den Berufsberatern und Berufsberaterinnen der IV festgelegt werden.
Während einer Umschulung besteht nicht nur Anspruch auf Kostenersatz, sondern auch auf ein IV-Taggeld (vgl. dazu Kap. 6.6).
➔ Art. 17 IVG; Art. 6 IVV