Berufliche Eingliederung
5.2
Sind am neuen Arbeitsplatz behinderungsbedingt Hilfsmittel nötig, so übernimmt die IV diese Kosten ebenfalls (vgl. hierzu Kap. 4.2). d) Personalverleih Wer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, kommt auch für die Massnahme des Personalverleihs infrage. Dabei wird die versicherte Person von einem Personalverleiher angestellt und arbeitet verleihweise in einem Einsatzbetrieb im ersten Arbeitsmarkt. Der Personalverleiher muss über spezialisiertes Fachwissen bezüglich der Vermittlung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen verfügen. Für die Suche und Vermittlung eines passenden Arbeitseinsatzes in einem Einsatzbetrieb und die Durchführung des Personalverleihs wird der Personalverleiher von der IV entschädigt. ➔ Art. 18, 18a,18abis, 18b IVG; Art. 6bis, 6ter, 6quinquies IVV
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3. Erstmalige Ausbildung und Umschulung a) Grundsatz Die IV übernimmt grundsätzlich die behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der beruflichen Eingliederung. Es werden dabei zwei Fälle unterschieden: ■ Im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung von Frühbehinderten übernimmt die IV bloss die Mehrkosten (weil auch Nichtbehinderte hier gewisse Kosten haben). ■ Ist jedoch eine berufliche Umschulung einer bereits erwerbstätigen Person nötig, so übernimmt die IV die gesamten Kosten (weil die gesamten Kosten behinderungsbedingt sind). b) Erstmalige berufliche Ausbildung Die IV übernimmt die invaliditätsbedingten Mehrkosten (z.B. Transportkosten; Unterkunft und Verpflegung, wenn die Ausbildung in einer Eingliederungsstätte erfolgen muss; besondere Schulkosten, wenn eine gewöhnliche Lehre nicht möglich ist). Die Ausbildung soll sich, wenn immer möglich, am ersten Arbeitsmarkt orientieren und ganz oder teilweise dort durchgeführt werden. 109