1 minute read
6. Elektrobetten
finanziert in der Regel nur einen Rollstuhl. Ein Zweitrollstuhl kann jedoch abgegeben werden, wenn er für die behinderte Person eine unbedingte Notwendigkeit darstellt.
Auch die AHV finanziert die Abgabe von Rollstühlen bei Personen, die für die Fortbewegung voraussichtlich dauernd darauf angewiesen sind. Der Beitrag der AHV beträgt Fr. 900.– und kann höchstens alle 5 Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt notwendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung Fr. 1840.–, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens Fr. 2200.–.
b) Elektrorollstühle Die IV (nicht aber die AHV) übernimmt auch die Kosten von Elektrorollstühlen für Personen, die einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Übernommen werden ebenfalls die Reparaturkosten inkl. Ersatz von Batterien. Zwei Elektrorollstühle werden in der Regel nur abgegeben, wenn der eine am Arbeitsplatz und der andere im Wohnbereich benötigt wird; ansonsten wird zusätzlich zu einem Elektrofahrstuhl bloss ein gewöhnlicher Rollstuhl abgegeben.
6. Elektrobetten
Elektrobetten (inkl. Aufziehbügel) werden von der IV nur an Personen abgegeben, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen (nicht jedoch an dauernd Bettlägerige). Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbeitrag von Fr. 2500.–. Zusätzlich wird ein Beitrag von Fr. 250.– an die Kosten der Auslieferung gewährt.
Allenfalls wird auch ein gewisser Betrag an ein Elektrobett über die Krankenkassen-Zusatzversicherung gewährt. Bei Bedarf muss dies individuell abgeklärt werden.
Keine Finanzierung von Elektrobetten kennt die AHV. Eine Finanzierung ist bei Altersrentnern allenfalls über die EL möglich (vgl. Kap. 4.2, Ziff. 4b).