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2. Beginn des Rentenanspruchs
Verheiratete Personen haben grundsätzlich je einen individuellen Rentenanspruch. Die Summe der Renten eines Ehepaars darf allerdings den Betrag von Fr. 3585.– nicht überschreiten (sog. «Plafonierung»).
➔ Art. 35 IVG; Art. 35 AHVG
e) Ausserordentliche Renten Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente haben Frühbehinderte, die vor dem 20. Altersjahr invalid geworden sind. Ihre Rente beträgt fix Fr. 1593.– (bei einer ganzen Rente). Die ausserordentliche Rente gelangt in den meisten Fällen nur bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz zur Auszahlung.
➔ Art. 42 AHVG; Art. 39–40 IVG
2. Beginn des Rentenanspruchs
a) Erstmaliger Rentenanspruch Der Rentenanspruch beginnt frühestens mit der Vollendung des 18. Altersjahres.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens 6 Monate nach der IV-Anmeldung.
Er entsteht zudem erst, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (sog. Wartezeit). Diese Wartezeit wird unterbrochen (und beginnt wieder von vorne zu laufen), sobald eine Person für mindestens 30 Tage voll arbeitsfähig ist.
Hinweis 1: Damit die Wartezeit bei wechselndem Krankheitsverlauf nicht immer von Neuem unterbrochen wird (und der Rentenbeginn dadurch in weite Ferne rückt), muss den Ärzten und Ärztinnen empfohlen werden, unsichere Arbeitsaufnahmen als «Arbeitsversuche» zu bezeichnen oder bloss eine teilweise Arbeitsfähigkeit (z.B. 80 %) zu attestieren.
Hinweis 2: Selbst wenn der Rentenanspruch frühestens nach einem Jahr beginnt, sollte die IV-Anmeldung bereits früher erfolgen, damit allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen vorher abgeklärt werden können (vgl. hierzu Kap. 5.2 und Kap. 6.6). Sie sollte, auch wenn keine beruflichen Massnahmen in Betracht fallen, in jedem Fall allerspätestens im sechsten Monat einer Arbeitsunfähigkeit erfolgen, da der Rentenanspruch, wie oben beschrieben, erst 6 Monate nach der Anmeldung entstehen kann.
➔ Art. 28 Abs. 1, 29 IVG
b) Erhöhung des Invaliditätsgrades Erhöht sich der IV-Grad in rentenrelevantem Ausmass, so wird die Rente erhöht, sobald die betreffende Veränderung des Invaliditätsgrades 3 Monate gedauert hat. Das Revisionsgesuch muss in diesem Fall möglichst rasch bei der IV-Stelle eingereicht werden.
➔ Art. 87–88bis IVV
c) Verringerung des Invaliditätsgrades Verringert sich der Invaliditätsgrad während mehr als 3 Monaten in rentenrelevantem Ausmass, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben. Die Herabsetzung oder Aufhebung erfolgt frühestens auf den zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat. Einzig wenn der Rentner oder die Rentnerin eine Meldepflichtverletzung begangen hat (z.B. indem er oder sie ein höheres Erwerbseinkommen nicht gemeldet hat), kann eine Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend erfolgen.
Wird eine Rente aufgehoben oder herabgesetzt, weil eine Person von sich aus eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, ihr Erwerbseinkommen erhöht oder weil die Erwerbsfähigkeit nach Massnahmen zur Wiedereingliederung verbessert werden konnte, so gilt während einer 3-jährigen Übergangszeit folgende Regelung: