IV-Renten
7.2
Verheiratete Personen haben grundsätzlich je einen individuellen Rentenanspruch. Die Summe der Renten eines Ehepaars darf allerdings den Betrag von Fr. 3585.– nicht überschreiten (sog. «Plafonierung»). ➔ Art. 35 IVG; Art. 35 AHVG e) Ausserordentliche Renten Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente haben Frühbehinderte, die vor dem 20. Altersjahr invalid geworden sind. Ihre Rente beträgt fix Fr. 1593.– (bei einer ganzen Rente). Die ausserordentliche Rente gelangt in den meisten Fällen nur bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz zur Auszahlung. ➔ Art. 42 AHVG; Art. 39–40 IVG
2. Beginn des Rentenanspruchs a) Erstmaliger Rentenanspruch Der Rentenanspruch beginnt frühestens mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Der Rentenanspruch entsteht frühestens 6 Monate nach der IV-Anmeldung.
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Er entsteht zudem erst, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentli chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (sog. Wartezeit). Diese Wartezeit wird unterbrochen (und beginnt wieder von vorne zu laufen), sobald eine Person für mindestens 30 Tage voll arbeitsfähig ist. Hinweis 1: Damit die Wartezeit bei wechselndem Krankheitsverlauf nicht immer von Neuem unterbrochen wird (und der Rentenbeginn dadurch in weite Ferne rückt), muss den Ärzten und Ärztinnen empfohlen werden, unsichere Arbeitsaufnahmen als «Arbeitsversuche» zu bezeichnen oder bloss eine teilweise Arbeitsfähigkeit (z.B. 80 %) zu attestieren. 149