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2. Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen

Die Versicherten haben einen Selbstbehalt von 10 % der Kosten dieser Behandlungen zu übernehmen. Betreffend Franchise und maximale Kostenbeteiligung pro Jahr vgl. Kap. 2.4, Ziff. 1d.

➔ Art. 31 KVG; Art. 42, 43 KVV; Art. 17–19 KLV

b) Zusatzversicherungen Der Grossteil der Zahnbehandlungen wird nach wie vor nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt. Sowohl die Krankenkassen wie auch die Privatversicherer bieten deshalb Zusatzversicherungen an, in deren Rahmen (je nach Reglement) ein Anteil an den Kosten zahnärztlicher Behandlungen übernommen wird. Einige Kassen bieten gar eine spezielle Zahnpflegeversicherung an. Wer eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, sollte das entsprechende Reglement genau studieren um zu erfahren, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden (vgl. im Übrigen die Ausführungen in Kap. 2.3).

2. Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen

Wenn im Zusammenhang mit der Behandlung eines Geburtsgebrechens eine zahnärztliche Behandlung erforderlich ist, so übernimmt die IV diese zum vollen Tarif (kein Selbstbehalt!).

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