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2. Höhe des Taggeldes
unfähigkeit von 50 % oder bereits bei geringerer Arbeitsunfähigkeit (z.B. 25 %): Massgebend sind diesbezüglich das Reglement bzw. die Versicherungsbedingungen des Versicherers.
➔ Art. 72 Abs. 2 KVG
2. Höhe des Taggeldes
a) Kollektivversicherung In der Kollektivversicherung wird das versicherte Taggeld in aller Regel als Prozentsatz des Lohnes definiert: Üblicherweise beträgt es 80 % des Lohnes, eher selten sind 90 % oder 100 %.
b) Einzelversicherung In der Einzelversicherung entspricht das Taggeld dem vereinbarten Frankenbetrag, der für jeden Tag Arbeitsunfähigkeit (im Gegensatz zur Arbeitslosenversicherung inkl. Samstag und Sonntag) geschuldet ist. Dies gilt auch, wenn jemand von einer Kollektiv- in eine Einzelversicherung übertritt: Das versicherte Taggeld entspricht dann in der Regel 80 % des letzten Monatslohnes geteilt durch 30.
c) Kürzung wegen Überversicherung Die Krankenkassen, welche die Taggeldversicherung nach den Regeln des KVG («freiwillige Taggeldversicherung») durchführen, haben das Taggeld so weit zu kürzen, als es allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Versicherer (IV, Pensionskasse) den durch die Arbeitsunfähigkeit verursachten mutmasslich entgangenen Verdienst oder den Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung übersteigt (Verbot des Versicherungsgewinns).
Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Überversicherungsberechnung, dass der Erwerbsausfall sich jährlich mindestens im Ausmass der teuerungsbedingten Lohnanpassung vergrössert. Wird das Taggeld einer Krankenkasse infolge Überversicherung gekürzt, so verlängert sich dafür die Bezugsdauer.