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2. Information ohne entsprechende Fragen

2. Information ohne entsprechende Fragen

Von sich aus müssen Bewerber im Anstellungsgespräch nur ernsthafte Beschwerden nennen, die geeignet sind, die Erfüllung des Arbeitsvertrages in wesentlichen Teilen zu beeinträchtigen.

Eine Informationspflicht besteht dann, wenn sich eine Krebskrankheit in einem akuten Zustand befindet und kurzfristig mit einer (erneuten) Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden muss; nicht aber dann, wenn die letzte Operation 6 Monate zurückliegt und gute Hoffnung besteht, dass es zu keinem Rückfall kommt.

Personen mit einem insulinbehandelten Diabetes dürfen gewisse Berufe nicht ausüben, bei der eine Fremdgefährdung durch eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) sehr gross ist (z.B. Buschauffeur, Kranführer, Ambulanzfahrer). Wer solche Arbeiten nicht verrichten darf, von welchen er annehmen muss, dass sie Bestandteil des Arbeitsvertrags sind, hat beim Anstellungsgespräch auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hinzuweisen. Keine Informationspflicht besteht demgegenüber, wenn sich ein Diabetes-Betroffener, der seine Arbeit mehrmals täglich zur Blutzuckermessung kurz unterbrechen muss, um eine Bürostelle bewirbt; dennoch empfiehlt es sich, den Arbeitgeber darüber zu informieren, allerspätestens beim Arbeitsantritt.

Verschweigt jemand trotz bestehender Auskunftspflicht eine Krankheit, so muss, falls die Sache später auskommt, mit einer Kündigung oder gar einer einseitigen sofortigen Vertragsauflösung wegen Irrtums oder Täuschung gerechnet werden.

➔ Art. 20, 28, 320 OR

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