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3. Die Leistungen der Krankenversicherung

3. Die Leistungen der Krankenversicherung

Die Krankenkassen dürfen die Kosten ambulanter nicht medizinischer Therapien im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernehmen. Eine Übernahme im Rahmen von Zusatzversicherungen aufgrund reglementarischer Bestimmungen ist hingegen denkbar.

Werden nicht medizinische Therapien im Rahmen eines Spitalaufenthaltes durchgeführt, so findet eine indirekte Übernahme durch die Krankenkassen dann statt, wenn das Spital aufgrund eines Tarifvertrages für die Gesamtbehandlung eine Pauschale in Rechnung stellt.

Werden jedoch Therapien vom Spital gesondert in Rechnung gestellt (was etwa bei Privatspitälern vorkommt), so müssen die Krankenkassen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Leistungen erbringen. Denkbar ist demgegenüber, dass sie aus einer Spitalzusatzversicherung einen Beitrag leisten. Massgebend sind die reglementarischen Bestimmungen.

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