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3. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers
während des 12. Jahres 18 Wochen während des 13. Jahres 19 Wochen während des 14. Jahres 20 Wochen während des 15. Jahres 21 Wochen
Welche dieser 3 Skalen am jeweiligen Arbeitsort massgebend ist, erfährt man beim örtlich zuständigen Arbeits- oder Zivilgericht.
c) Anwendungsfragen Sämtliche Absenzen im selben Dienstjahr werden zusammengezählt. Im nächsten Dienstjahr beginnt der Anspruch auf Lohnfortzahlung von neuem.
Ob sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlängert (z.B. bei 50 %-Arbeitsunfähigkeit verdoppelt), ist in der Praxis umstritten. Die herrschende Lehre bejaht dies, das Bundesgericht hat sich aber noch nicht dazu geäussert.
Die Lohnfortzahlung umfasst den gesamten Lohn inkl. regelmässiger Nacht- und Dienstzulagen, Trinkgelder, Provisionen.
3. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers
In Arbeitsverträgen und vor allem in Gesamtarbeitsverträgen wird der Arbeitgeber häufig verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Tut er dies nicht und wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für längere Zeit arbeitsunfähig, so kann vom Arbeitgeber Schadenersatz in der Höhe des entgangenen Taggeldes verlangt werden.
Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber zwar eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, diese jedoch einen Vorbehalt wegen vorbestehender Leiden errichtet, und der Arbeitgeber in keiner Weise über die Möglichkeit des eingeschränkten Versicherungsschutzes informiert hat.