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4. Fristlose Entlassung
Eine solche Kündigung kann nur dann empfohlen werden, wenn eine neue Stelle bereits schriftlich zugesichert ist. Sonst resultieren nur Nachteile, und zwar in Bezug auf ■ die Arbeitslosenversicherung: Mögliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, ■ die Krankentaggeld-Versicherung: Frühzeitige Beendigung des kollektiven Versicherungsschutzes (vgl. hierzu Kap. 6.4), ■ die Invalidenversicherung und die Pensionskasse: Unklarheiten, ob die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen zwingend war. ■ Die Sperrfristen bzw. die Schutzbestimmungen, die bei einer Arbeitgeberkündigung gelten, entfallen bei einer Arbeitnehmerkündigung.
4. Fristlose Entlassung
Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit oder nachlassende Leistungen eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin infolge einer Krankheit sind niemals ein Grund für eine fristlose Entlassung: In diesem Fall muss unverzüglich schriftlich gegen die Entlassung protestiert und Schadenersatz geltend gemacht werden.
Gerechtfertigt ist eine fristlose Entlassung hingegen, wenn das Vertrauensverhältnis derart verletzt ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wiederholt unentschuldigt vom Arbeitsplatz fernbleibt und dieses Verhalten auch nach entsprechender Verwarnung fortsetzt.
➔ Art. 337 OR