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2. Bemessung des IV-Taggeldes

2. Bemessung des IV-Taggeldes

a) Grundsatz Ausgegangen wird vom Erwerbseinkommen, das die betreffende Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der Gesundheit erzielt hat. Musste eine Person wegen zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so wird das Taggeld aufgrund des Einkommens im erlernten Beruf bemessen. Das Taggeld wird wie folgt berechnet: ■ Die Grundentschädigung beträgt 80 % des obgenannten Einkommens, höchstens aber

Fr. 326.– pro Tag. ■ Zu dieser Grundentschädigung kommt ein Zuschlag von Fr. 9.– pro Tag für jedes Kind.

Grundentschädigung und Kinderzuschläge dürfen jedoch zusammen den Betrag von

Fr. 407.– pro Tag nicht übersteigen. ■ Versicherte in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erhalten ein Taggeld. Die Höhe entspricht den Einkünften von gesunden Personen in derselben Ausbildung.

➔ Art. 22bis, Art. 23–24 IVG; Art. 21–21octies IVV

b) Kürzungen Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld gekürzt, soweit es zusammen mit dem erzielten Verdienst das «letzte» Erwerbseinkommen übersteigt. In der erstmaligen beruflichen Ausbildung wird das Taggeld nicht gekürzt.

Eine Kürzung erfolgt ebenfalls, wenn Grundentschädigung und Kinderzuschläge zusammen das entgangene Erwerbseinkommen übersteigen.

Schliesslich erfolgt auch eine Kürzung, wenn die IV während einer Eingliederung vollständig für die Verpflegung aufkommt, und zwar um 10 % des Taggeldes (höchstens aber um Fr. 10.– pro Tag) bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, und um 20 % des Taggeldes (höchstens aber um Fr. 20.– pro Tag) bei allen anderen Versicherten.

➔ Art. 24 IVG; Art. 21septies–21octies IVV

c) In erstmaliger Ausbildung Versicherte, die ab dem 1.1.2022 eine Berufslehre absolvieren, erhalten neu ein Taggeld in der Höhe eines Lehrlingslohnes (vgl. Kap. 5.2). Versicherte, die während der Berufslehre das 25. Altersjahr vollendet haben, erhalten monatlich max. CHF 2390.– (entsprechend der maximalen AHV-Rente).

Hinweis: Versicherte unter 20 Jahren (noch nicht erwerbstätig) und Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, denen bereits ein Taggeld nach bisherigem Recht für laufende Massnahmen zusteht, erhalten dieses bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahmen weiter (Besitzstand).

➔ Art. 24ter IVG; Art. 22 IVV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19.6.2022 (Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen)

7. Invalidenrenten/

Ergänzungsleistungen

7.1 Invaliditätsbemessung

7.2 IV-Renten

7.3 Invalidenrenten der Pensionskassen

7.4 Ergänzungsleistungen

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