6.6
IV-Taggeld
2. Bemessung des IV-Taggeldes a) Grundsatz Ausgegangen wird vom Erwerbseinkommen, das die betreffende Person zuletzt ohne Be einträchtigung der Gesundheit erzielt hat. Musste eine Person wegen zunehmender Er krankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so wird das Taggeld aufgrund des Einkommens im erlernten Beruf bemessen. Das Taggeld wird wie folgt berechnet: ■ Die Grundentschädigung beträgt 80 % des obgenannten Einkommens, höchstens aber Fr. 326.– pro Tag. ■ Zu dieser Grundentschädigung kommt ein Zuschlag von Fr. 9.– pro Tag für jedes Kind. Grundentschädigung und Kinderzuschläge dürfen jedoch zusammen den Betrag von Fr. 407.– pro Tag nicht übersteigen. ■ Versicherte in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erhalten ein Taggeld. Die Höhe entspricht den Einkünften von gesunden Personen in derselben Ausbildung.
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➔ Art. 22bis, Art. 23–24 IVG; Art. 21–21octies IVV b) Kürzungen Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld gekürzt, soweit es zusammen mit dem erzielten Verdienst das «letzte» Erwerbs einkommen übersteigt. In der erstmaligen beruflichen Ausbildung wird das Taggeld nicht gekürzt. Eine Kürzung erfolgt ebenfalls, wenn Grundentschädigung und Kinderzuschläge zusammen das entgangene Erwerbseinkommen übersteigen.
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