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2. Zusatzversicherungen
Hinweis: Es kommt immer wieder vor, dass Krankenkassen bei hohem Pflegeaufwand ihre Leistungen auf eine bestimmte Stundenzahl pro Quartal begrenzen, selbst wenn ein höherer Bedarf ausgewiesen ist. Diese Praxis stützt sich nicht immer auf das Gesetz bzw. die gültigen Tarifverträge, weshalb es sich lohnt, in jedem einzelnen Fall eine rechtliche Überprüfung vorzunehmen.
➔ Art. 8, 8a KLV
d) Kürzung Die Krankenkassen können ihre Leistungen wegen Überentschädigung kürzen, wenn die versicherte Person zusätzlich eine Hilflosenentschädigung bezieht und nicht nachweisen kann, dass ihr nebst den von der Krankenkasse übernommenen Kosten weitere Auslagen für die Pflege und Betreuung anfallen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat allerdings in einem Urteil (125 V 297) präzisiert, dass nur ein Teil der Hilflosenentschädigung bei der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden darf.
2. Zusatzversicherungen
Jede Kasse kennt in diesem Bereich eigene Regelungen, welche sich in den entsprechenden Reglementen finden. Häufig werden ambulante Pflegeleistungen, zumindest für eine gewisse Dauer, in Form von täglichen Pauschalbeiträgen aus Spitalzusatzversicherungen finanziert.
Hin und wieder sind die Kassen auch bereit, über die reglementarischen Leistungen hinaus freiwillige Leistungen aus Zusatzversicherungen zu erbringen, wenn damit ein an sich indizierter Spitalaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Es ist ratsam, von den Kassen eine entsprechende Zusicherung frühzeitig (d.h. vor Austritt aus dem Spital) zu verlangen.