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2. Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen
Hinweis: Es empfiehlt sich, vor Eintritt in eine halbprivate oder private Abteilung, ein Privatspital oder ein ausserkantonales Spital bei der Krankenkasse eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass sie den Aufenthalt vollumfänglich aus Grund- und Zusatzversicherungen übernimmt (oder allenfalls sich bestätigen zu lassen, bis zu welcher Summe sie Leistungen daran erbringt). Damit können unliebsame Überraschungen vermieden werden. Wenn keine solche Kostengutsprache vorliegt, lehnen Privatspitäler meistens die Aufnahme ab oder verlangen ein hohes Depot.
2. Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen
a) Grundsatz Die IV übernimmt die gesamten Kosten der notwendigen stationären Behandlung eines Geburtsgebrechens (vgl. Kap. 2.1). Es werden keine Selbstbehalte erhoben. Die Heilanstalten werden aufgrund von Tarifverträgen direkt von der IV entschädigt.
➔ Art. 14 IVG; Art. 2 IVV
b) Kosten der Begleitpersonen Keine Leistungen erbringt die IV für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung der ein Kind «begleitenden» Eltern oder anderer Bezugspersonen (diese Kosten werden von den Spitälern separat in Rechnung gestellt).
Übersteigen diese Kosten die finanziellen Kapazitäten der Eltern, so kann eventuell ein allfälliger Sozialfonds des jeweiligen Spitals in Anspruch genommen werden.
c) Wahl der Heilanstalt Innerhalb der Schweiz besteht grundsätzlich ein freies Wahlrecht bezüglich der geeigneten Heilanstalten. Es werden jedoch nur die Kosten für die Behandlung im Rahmen der Tarife der allgemeinen Abteilung übernommen.
Im Ausland übernimmt die IV nur ausnahmsweise Spitalaufenthalte, nämlich wenn in der Schweiz keine entsprechende Behandlungsstelle vorhanden ist, wenn die Behandlung notfallmässig im Ausland erfolgt oder wenn sie aus anderen «beachtlichen Gründen» im Ausland durchgeführt wird: In letzterem Fall werden die Kosten nur bis zur Höhe übernommen, wie sie auch in der Schweiz angefallen wären.
d) Spital- oder Hauspflege? Der Aufenthalt in einer Heilanstalt wird von der IV dann nicht übernommen, wenn die eigentliche Behandlung ebenso gut ambulant durchgeführt werden könnte. Die IV nimmt allerdings in Zweifelsfällen auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und die persönlichen Verhältnisse des versicherten Kindes Rücksicht.
e) Kuraufenthalte Notwendige Kuraufenthalte in einer ärztlich geleiteten, mit den erforderlichen medizinischen Einrichtungen ausgerüsteten sowie mit genügend fachgemäss ausgebildetem Krankenpersonal dotierten Kuranstalt werden von der IV wie ein Spitalaufenthalt übernommen.
Bei privatem Aufenthalt während einer Kur (Hotel, Ferienwohnung) leistet die IV einen Beitrag von Fr. 19.– pro Tag für Verpflegung und Fr. 37.50 für Unterkunft. Die Kosten von Begleitpersonen werden nicht vergütet. Zusätzlich werden die Behandlungskosten (ambulante Behandlung) vergütet.
➔ Art. 3 ter, Art. 90 Abs. 4 IVV