2.7
Stationäre Behandlung
Hinweis: Es empfiehlt sich, vor Eintritt in eine halbprivate oder private Abteilung, ein Privat spital oder ein ausserkantonales Spital bei der Krankenkasse eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass sie den Aufenthalt vollumfänglich aus Grund- und Zusatzversicherungen übernimmt (oder allenfalls sich bestätigen zu lassen, bis zu welcher Summe sie Leistungen daran erbringt). Damit können unliebsame Überraschungen vermieden werden. Wenn keine solche Kostengutsprache vorliegt, lehnen Privatspitäler meistens die Aufnahme ab oder ver langen ein hohes Depot.
2
2. Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen a) Grundsatz Die IV übernimmt die gesamten Kosten der notwendigen stationären Behandlung eines Geburtsgebrechens (vgl. Kap. 2.1). Es werden keine Selbstbehalte erhoben. Die Heilanstalten werden aufgrund von Tarifverträgen direkt von der IV entschädigt. ➔ Art. 14 IVG; Art. 2 IVV b) Kosten der Begleitpersonen Keine Leistungen erbringt die IV für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung der ein Kind «begleitenden» Eltern oder anderer Bezugspersonen (diese Kosten werden von den Spitälern separat in Rechnung gestellt). Übersteigen diese Kosten die finanziellen Kapazitäten der Eltern, so kann eventuell ein allfälliger Sozialfonds des jeweiligen Spitals in Anspruch genommen werden. c) Wahl der Heilanstalt Innerhalb der Schweiz besteht grundsätzlich ein freies Wahlrecht bezüglich der geeigneten Heilanstalten. Es werden jedoch nur die Kosten für die Behandlung im Rahmen der Tarife der allgemeinen Abteilung übernommen. 62