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2. Abschluss der Versicherung

Aber auch den Krankenkassen steht es frei, zusätzlich zur freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG eine Taggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsrecht (sog. Zusatzversicherung) anzubieten. Freiwillige Taggeldversicherungen nach KVG sind in der Praxis selten.

➔ Art. 12 Abs. 2 KVG; Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

2. Abschluss der Versicherung

a) Einzelversicherung Jede Person, die bei einer Krankenkasse im Rahmen des KVG (vgl. Ziff. 1a) eine Einzel-Taggeldversicherung abschliessen will, hat ein Recht auf den Beitritt zur Versicherung im Rahmen des durch das Reglement umschriebenen Angebots.

Die Krankenkasse kann den Beitritt nicht wegen erhöhten gesundheitlichen Risikos verweigern (ausser eine Person habe bereits das 65. Altersjahr zurückgelegt); sie kann jedoch ■ Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen (oder frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können), durch einen 5-jährigen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen: Der Vorbehalt ist nur gültig, wenn er von der Kasse schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit präzis bezeichnet; ■ die Prämien nach dem Eintrittsalter (nicht aber nach dem Geschlecht) abstufen.

Wer bei einer Versicherungsgesellschaft oder einer Krankenkasse im Rahmen des Privatversicherungsrechts (vgl. Ziff. 1b) eine Einzel-Taggeldversicherung abschliessen will, muss damit rechnen, dass der Versicherer sich umfassend nach dem Gesundheitszustand erkundigt und je nach Ergebnis der Abklärungen den Versicherungsabschluss verweigert oder vorbestehende Krankheiten mit einem zeitlich unbegrenzten Vorbehalt von der Versicherung ausschliesst (vgl. Kap. 2.3, Ziff. 1c). Die Prämien werden nach dem Risiko (Alter, Geschlecht) abgestuft.

Der Abschluss einer Einzel-Taggeldversicherung empfiehlt sich für alle Personen, die nicht im Rahmen einer Kollektiv-Versicherung über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen: Es sind dies insbesondere Selbstständigerwerbende, vereinzelt aber auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, vorab in Kleinbetrieben.

➔ Art. 68–69 KVG; Art. 4 ff. VVG

b) Kollektivversicherung Die Taggeldversicherung ist in der Schweiz auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom Gesetz her nicht obligatorisch: Viele Arbeitgeber werden jedoch im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen verpflichtet, ein Krankentaggeld zu versichern; andere Firmen verpflichten sich wiederum im Rahmen von Einzelarbeitsverträgen hierzu, wobei die Prämie in der Regel von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hälftig getragen wird.

Das Versicherungsverhältnis wird in diesen Fällen durch einen Kollektivversicherungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber einerseits und einer Krankenkasse oder einer Versicherungsgesellschaft andererseits begründet. In diesen Kollektivversicherungsverträgen wird in aller Regel festgehalten, dass die Arbeitnehmer versichert sind, solange das Arbeitsverhältnis andauert. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet in der Regel der Versicherungsschutz.

Hinweis: Handelt es sich um eine Taggeldversicherung nach den Regeln des KVG, so endet selbst bei bestehender Arbeitsunfähigkeit die Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses (zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vgl. Ziff. 3 und 4). Anders verhält es sich bei Taggeldversicherungen, welche den Regeln des VVG unterstellt sind (was heute üblich ist): Enthalten die Versicherungsbedingungen nichts Gegenteiliges, so muss das Taggeld für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiter aus der Kollektivversicherung entrichtet werden.

Die Versicherung von Personen mit einer vorbestehenden Krankheit ist im Rahmen der Kollektivversicherungsverträge sehr unterschiedlich geregelt: Einzelne Verträge verzichten

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