Krankentaggeld: Versicherungsdeckung
6.4
Aber auch den Krankenkassen steht es frei, zusätzlich zur freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG eine Taggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsrecht (sog. Zusatzver sicherung) anzubieten. Freiwillige Taggeldversicherungen nach KVG sind in der Praxis selten. ➔ Art. 12 Abs. 2 KVG; Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
2. Abschluss der Versicherung a) Einzelversicherung Jede Person, die bei einer Krankenkasse im Rahmen des KVG (vgl. Ziff. 1a) eine Einzel-Taggeldversicherung abschliessen will, hat ein Recht auf den Beitritt zur Versicherung im Rahmen des durch das Reglement umschriebenen Angebots. Die Krankenkasse kann den Beitritt nicht wegen erhöhten gesundheitlichen Risikos verweigern (ausser eine Person habe bereits das 65. Altersjahr zurückgelegt); sie kann jedoch ■ Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen (oder frühere Krankheiten, die erfahrungs gemäss zu Rückfällen führen können), durch einen 5-jährigen Vorbehalt von der Ver sicherung ausschliessen: Der Vorbehalt ist nur gültig, wenn er von der Kasse schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit präzis bezeichnet; ■ die Prämien nach dem Eintrittsalter (nicht aber nach dem Geschlecht) abstufen.
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Wer bei einer Versicherungsgesellschaft oder einer Krankenkasse im Rahmen des Privat versicherungsrechts (vgl. Ziff. 1b) eine Einzel-Taggeldversicherung abschliessen will, muss damit rechnen, dass der Versicherer sich umfassend nach dem Gesundheitszustand erkundigt und je nach Ergebnis der Abklärungen den Versicherungsabschluss verweigert oder vor bestehende Krankheiten mit einem zeitlich unbegrenzten Vorbehalt von der Versicherung ausschliesst (vgl. Kap. 2.3, Ziff. 1c). Die Prämien werden nach dem Risiko (Alter, Geschlecht) abgestuft.
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