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2. Perücken
Für Zubehör und spezielle Büstenhalter zur definitiven Brust-Exoprothese vergütet die Krankenkasse zusätzlich pro Jahr Fr. 100.–.
c) Augenprothesen Die IV vergütet Augenprothesen aus Glas sowie Kunstaugenprothesen. Der Ansatz ist in einer Vereinbarung mit den Lieferanten geregelt.
Besteht kein Anspruch gegenüber der IV, so hat die Krankenkasse die Kosten (maximal Fr. 775.45 bei Augenprothesen aus Glas, Fr. 3615.50 bei Kunstaugenprothesen) zu übernehmen, wobei in diesem Fall ein Selbstbehalt von 10 % zulasten der versicherten Person geht.
d) Gesichtsepithesen Die IV übernimmt individuell modellierte Ersatzstücke zum Bedecken von Gesichtsdefekten oder als Ersatz für fehlende Gesichtspartien wie Ohrmuschel-, Nasen- und Kieferersatzstücke, Augenepithesen, Gaumenplatten u.ä.
Kieferersatzstücke, die ohne Operation oder Veränderung abnehmbar sind, werden von der IV nach chirurgischer Entfernung des Oberkiefer- und Unterkieferknochens voll übernommen.
Auch die AHV übernimmt Gesichtsepithesen (Kostenbeitrag 75 %).
2. Perücken
Perücken werden von der IV übernommen, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung, z.B. durch Bestrahlung oder Chemotherapie, ausgefallen sind.
Die versicherte Person kann Art und Anzahl der anzuschaffenden Perücken selber bestimmen, wobei eine Preislimite von Fr. 1500.– als Höchstbetrag pro Kalenderjahr einschliesslich Färben, Reinigen und Reparaturen gilt. In diesem Kostenrahmen wird unter Umständen auch