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2. Wann besteht Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse?
e) Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes Arbeitsfähige Personen, die nach Auflösung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses kein neues Arbeitsverhältnis antreten, sollten prüfen, ob sie die Risiken Tod und Invalidität nicht weiterversichern können. Denkbar ist: ■ Weiterversicherung bei der bisherigen Pensionskasse, falls deren Reglement eine solche
Möglichkeit vorsieht. ■ Weiterversicherung im Rahmen einer Freizügigkeitspolice (oder einer Zusatzversicherung zu einem Freizügigkeitskonto): Es ist allerdings nicht einfach, eine Versicherung zu finden, welche im Falle von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer vorbehaltlosen Weiterversicherung bereit ist. ■ Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung (nur obligatorische BVG-Leistungen), wobei in diesem Fall auch für die Altersvorsorge Beiträge geleistet werden müssen.
Seit dem 1.1.2021 haben Personen, die kurz vor Erreichen des Rentenalters (nach Vollendung des 58. Altersjahres) ihre Stelle verlieren, das Recht, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen, und können so den Anspruch auf den Rentenbezug behalten.
➔ Art. 47a BVG; Art. 10, 11 Freizügigkeitsverordnung
a) Grundsatz Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse haben versicherte Personen, die während der Versicherungsdauer arbeitsunfähig geworden sind, sofern die Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch fortdauert und schliesslich zu einer Invalidität führt.
Hinweis: Oft ist es schwierig festzustellen, wann die massgebende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist und welche Pensionskasse damit leistungspflichtig ist. Ist diese
Frage unter den in Frage kommenden Pensionskassen strittig, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, bei welcher die betreffende Person als letztes versichert gewesen ist.
➔ Art. 23, Art. 26 Abs. 4 BVG
b) Invalidität Zum Invaliditätsbegriff in der 2. Säule vgl. Kap. 7.1, Ziff. 1d. Zur Invaliditätsbemessung in der 2. Säule vgl. Kap. 7.1, Ziff. 2e.
Mit der 1. BVG-Revision sind auch für die obligatorische BVG-Versicherung die 4 Rentenstufen der IV eingeführt worden: Ganze Rente ab 70 %-Invalidität, Dreiviertelsrente ab 60 %-Invalidität, halbe Rente ab 50 %-Invalidität und Viertelsrente ab 40 %-Invalidität. Dieses Rentenstufensystem gilt jedoch erst für Fälle, bei denen die Invalidität nach dem 1.1.2005 eingetreten ist. Bei einem früheren Eintritt der Invalidität bestand nach den früheren Bestimmungen des BVG ein gesetzlicher Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge erst ab einem Invaliditätsgrad von 50 %.
Ab dem 1.1.2022 wird, analog der IV, ein stufenloses Rentensystem eingeführt (vgl. Kapitel 7.2, Ziff. 1, Buchstabe a).
Viele Pensionskassen gehen in ihren Reglementen weiter und gewähren z.B. bereits bei einem Invaliditätsgrad von 25 % eine Invalidenrente. Im Einzelfall ist das Reglement zu konsultieren!
➔ Art. 24 BVG
c) Beginn des Rentenanspruchs Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht gemäss BVG wie in der IV erst, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig gewesen ist. Ein wesentlicher Unterbruch wird angenommen, wenn eine Person für längere Zeit (in der Regel mindestens 3 Monate) wieder voll arbeitsfähig geschrieben wird, sei es für die
bisherige Tätigkeit oder auch für eine andere angepasste Tätigkeit. Die Gerichtspraxis hat festgehalten, dass für die Pensionskassen grundsätzlich der Entscheid der IV über den Beginn des Rentenanspruchs massgebend ist, ausser die IV-Verfügung sei der Pensionskasse nicht eröffnet worden oder die Pensionskasse könne nachweisen, dass der Entscheid der IV offensichtlich unrichtig ist.
Hinweis: Ein Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit hat für den Versicherungsschutz unter Umständen schwerwiegende Konsequenzen: Ist nämlich im Zeitpunkt des erneuten Beginns der Arbeitsunfähigkeit die betreffende Person nicht mehr versichert (weil z.B. das frühere Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst worden ist), so geht der Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Pensionskasse des früheren Arbeitgebers verloren. Es muss deshalb den Ärzten und Ärztinnen empfohlen werden, unsichere Arbeitsaufnahmen als «Arbeitsversuche» zu bezeichnen oder vorsichtigerweise bloss eine teilweise Arbeitsfähigkeit (z.B. 80 %) zu attestieren.
Die Pensionskassen können in ihren Reglementen die Wartezeit bis zum Beginn des Rentenanspruchs auch verkürzen (ist eher selten der Fall). Sie dürfen andererseits in ihren Reglementen den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Krankentaggeldanspruchs aufschieben, allerdings nur, wenn die versicherte Person ein Taggeld von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes bezieht und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber weiter zu mindestens 50 % finanziert wird; Letzteres ist nicht der Fall, wenn die versicherte Person in die Einzel-Taggeldversicherung übertreten musste.
➔ Art. 26 BVG; Art. 27 BVV 2
d) Ausländerinnen und Ausländer Ausländerinnen und Ausländer haben gegenüber den Pensionskassen dieselben Ansprüche wie Schweizer und Schweizerinnen. Die Renten werden unabhängig von der Staatsbürgerschaft auch ohne weiteres ins Ausland ausbezahlt.