7.3
Invalidenrenten der Pensionskassen
e) Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes Arbeitsfähige Personen, die nach Auflösung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses kein neues Arbeitsverhältnis antreten, sollten prüfen, ob sie die Risiken Tod und Invalidität nicht weiterversichern können. Denkbar ist: ■ Weiterversicherung bei der bisherigen Pensionskasse, falls deren Reglement eine solche Möglichkeit vorsieht. ■ Weiterversicherung im Rahmen einer Freizügigkeitspolice (oder einer Zusatzversicherung zu einem Freizügigkeitskonto): Es ist allerdings nicht einfach, eine Versicherung zu finden, welche im Falle von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer vorbehaltlosen Weiterversicherung bereit ist. ■ Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung (nur obligatorische BVG-Leistungen), wobei in diesem Fall auch für die Altersvorsorge Beiträge geleistet werden müssen. Seit dem 1.1.2021 haben Personen, die kurz vor Erreichen des Rentenalters (nach Vollendung des 58. Altersjahres) ihre Stelle verlieren, das Recht, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen, und können so den Anspruch auf den Rentenbezug behalten. ➔ Art. 47a BVG; Art. 10, 11 Freizügigkeitsverordnung
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2. Wann besteht Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse? a) Grundsatz Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse haben versicherte Personen, die während der Versicherungsdauer arbeitsunfähig geworden sind, sofern die Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch fortdauert und schliesslich zu einer Invalidität führt. Hinweis: Oft ist es schwierig festzustellen, wann die massgebende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist und welche Pensionskasse damit leistungspflichtig ist. Ist diese
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