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4. Übertritt in andere Kollektivversicherung
4. Übertritt in andere Kollektivversicherung
Es gibt Situationen, bei denen eine Person im Grunde kein Interesse an einem Übertritt in die Einzelversicherung hat: Dies ist der Fall, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch in eine neue Firma eintritt, welche für ihre Arbeitnehmer ebenfalls in ähnlichem Umfang eine Kollektiv-Taggeldversicherung abgeschlossen hat. Die Frage stellt sich dann, ob die Person, die bisher vorbehaltlos versichert gewesen ist, riskieren muss, dass ihr wegen eines in der Zwischenzeit eingetretenen Gesundheitsschadens bei der neuen Versicherung wieder ein Vorbehalt angebracht wird.
a) Wechsel des Versicherers gemäss KVG In jenen Fällen, in denen die Taggeldversicherung nach den Regeln des KVG betrieben wird (vgl. Ziff. 1a), verbietet es das Gesetz dem neuen Versicherer, beim Wechsel neue Vorbehalte anzubringen; einzig bisherige Vorbehalte können bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist weitergeführt werden. Sind beim bisherigen Versicherer bereits Taggelder bezogen worden, so können sie vom neuen Versicherer auf die Dauer der Bezugsberechtigung angerechnet werden.
➔ Art. 70 KVG
b) Freizügigkeitsabkommen In jenen Fällen, in denen die Regeln des KVG nicht anwendbar sind, ist das Prinzip der vollen Freizügigkeit nur bedingt gewährleistet. Wohl gibt es ein Freizügigkeitsabkommen, welches der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) und Santésuisse abgeschlossen haben und welchem die meisten Versicherer und Krankenkassen beigetreten sind: Dieses Abkommen verpflichtet den neuen Kollektivversicherer, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach einem Stellenwechsel ohne neue Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zu versichern; einzig bestehende Vorbehalte dürfen bis zu deren Ablauf weitergeführt werden. Im Einzelfall wird dieses Abkommen jedoch häufig nicht befolgt. Dann ist den betroffenen Versicherten zu empfehlen, nicht nur den neuen Kollektivversicherer an seine Verpflichtungen gemäss Abkommen
zu erinnern, sondern gleichzeitig auch den bisherigen Versicherer von den auftretenden Schwierigkeiten in Kenntnis zu setzen. Sollten sich die beiden Versicherer nicht einig werden, so kann die versicherte Person verlangen, dass der Streit durch den im Abkommen vorgesehenen Schiedsrichter entschieden wird.
Hinweis: Informationen darüber, welche Versicherer dem Freizügigkeitsabkommen beigetreten sind und in welchen Fällen das Abkommen zur Anwendung gelangt, finden sich auf der Website des Schweizerischen Versicherungsverbands (www.svv.ch).