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2. Beendigung des Versicherungsverhältnisses

2. Beendigung des Versicherungsverhältnisses

a) Grundsatz Die Versicherung endet: ■ bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer; von Gesetzes wegen besteht kein Anspruch auf

Erneuerung des Vertrages; ■ bei ordentlicher Kündigung sowie bei Kündigung im Schadenfall durch die versicherte

Person (seit dem 1.1.2022 darf der Krankenzusatzversicherer den Vertrag im Schadenfall nicht mehr kündigen); ■ in gegenseitigem Einvernehmen; ■ im Todesfall.

➔ Art. 35c, 42 VVG

Während der Dauer des Vertrages kann der Inhalt der Vereinbarung nicht einseitig von einer Partei abgeändert werden, hingegen ist dies jederzeit durch Vereinbarung möglich, wobei bei Veränderungen zulasten der versicherten Person deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.

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