2.3
Krankenversicherung: Die freiwilligen Zusatzversicherungen
Während der Dauer des Vertrages kann der Inhalt der Vereinbarung nicht einseitig von einer Partei abgeändert werden, hingegen ist dies jederzeit durch Vereinbarung möglich, wobei bei Veränderungen zulasten der versicherten Person deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.
2
2. Beendigung des Versicherungsverhältnisses a) Grundsatz Die Versicherung endet: ■ bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer; von Gesetzes wegen besteht kein Anspruch auf Erneuerung des Vertrages; ■ bei ordentlicher Kündigung sowie bei Kündigung im Schadenfall durch die versicherte Person (seit dem 1.1.2022 darf der Krankenzusatzversicherer den Vertrag im Schadenfall nicht mehr kündigen); ■ in gegenseitigem Einvernehmen; ■ im Todesfall. ➔ Art. 35c, 42 VVG
32