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2. Anrechenbare Kosten

Für Personen, die infolge einer Behinderung in erheblichem Masse Pflege und Betreuung benötigen und eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades beziehen, gelten erhöhte Maximalansätze: ■ Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 60 000.–■ Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 90 000.–

Wenn beide Ehegatten in mittlerem oder schwerem Grade hilflos sind, erhöhen sich die Kostenlimiten noch weiter.

Die Erhöhung gilt allerdings nur für Personen, die im IV-Alter hilflos geworden sind (mit Besitzstandsgarantie bei Übertritt ins AHV-Alter).

➔ Art. 14 Abs. 2–5 ELG

2. Anrechenbare Kosten

Welche Kosten der Pflege und Hilfe zu Hause im Rahmen der EL anrechenbar sind, ist früher bundesrechtlich geregelt worden. Seit 2008 ist es aber (als Folge der neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, NFA) Sache der Kantone, im Einzelnen festzulegen, welche Kosten im Bereich der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause von den Ergänzungsleistungen unter welchen Bedingungen vergütet werden. Ein Grossteil der Kantone hat die frühere bundesrechtliche Regelung weitgehend übernommen. Ob dies im jeweiligen Kanton aber tatsächlich der Fall ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden.

a) Ambulante Pflege und Haushalthilfe durch öffentliche oder gemeinnützige Träger

Die Kosten der von öffentlichen und gemeinnützigen Spitex-Organisationen erbrachten Hilfe sind in allen Kantonen anrechenbar, jedoch nur, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden können (z.B. durch Leistungen der Krankenkasse). Diese Kosten sind in den meisten Kantonen auch dann anrechenbar, wenn nebst der Behandlungs- und Grundpflege auch Hilfe im Haushalt geleistet wird.

b) Ambulante Pflege und Haushalthilfe durch Privatpersonen Hier wird meistens unterschieden zwischen der eigentlichen Pflege (Behandlungs- und Grundpflege) und der Haushalthilfe: ■ Die Kosten der ambulanten Pflege, welche durch die Anstellung einer Pflegekraft entstehen, werden in der Regel nur bei Bezügern einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades berücksichtigt. Die Kosten werden nur übernommen, soweit sie nicht anderweitig bereits gedeckt sind, und meistens nur dann, wenn eine vom Kanton bezeichnete Stelle festgestellt hat, dass die Pflege nicht durch die anerkannten Spitex-Organisationen erbracht werden kann. ■ Die Kosten einer behinderungsbedingten Haushalthilfe sind bis zu einem Maximalbetrag (in den meisten Kantonen Fr. 4800.– pro Jahr) anrechenbar. Pro aufgewendete

Stunde kann ein bestimmter kantonal festgelegter Betrag vergütet werden.

c) Ambulante Pflege und Haushalthilfe durch Familienangehörige Auch hier wird zwischen der eigentlichen Pflege und der Haushalthilfe unterschieden: ■ Die Kosten der Pflege durch Familienangehörige werden praktisch immer nur berücksichtigt, wenn diese Familienangehörigen durch die notwendige Pflege nachweisbar eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Ist dies der Fall, so werden die Leistungen der Familienangehörigen bis maximal zur Höhe des Verdienstausfalls vergütet. Keine Vergütung erfolgt bei Familienangehörigen, die in die EL-Berechnung eingeschlossen sind oder die bereits eine Altersrente beziehen. ■ Die Kosten der Haushalthilfe durch Familienangehörige werden in den meisten Kantonen bis zu maximal Fr. 4800.– pro Jahr berücksichtigt, jedoch nur, wenn die Hilfe von einer

Person erbracht wird, die nicht im gleichen Haushalt lebt. Es gibt z. T. Kantone, die Leistungen wie «Einkaufen» nicht vergüten möchten, da diese «nicht im Haushalt» erbracht werden. Es lohnt sich dabei, sich dagegen zu wehren.

4. Hilfsmittel und Behandlungsgeräte

4.1 Behandlungsgeräte

4.2 Hilfsmittel: Die Leistungen im Überblick

4.3 Einzelne Hilfsmittel

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