Ergänzungsleistungen bei ambulanter Pflege
3.5
Für Personen, die infolge einer Behinderung in erheblichem Masse Pflege und Betreuung be nötigen und eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades beziehen, gelten erhöhte Maximalansätze: ■ Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 60 000.– ■ Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 90 000.–
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Wenn beide Ehegatten in mittlerem oder schwerem Grade hilflos sind, erhöhen sich die Kostenlimiten noch weiter. Die Erhöhung gilt allerdings nur für Personen, die im IV-Alter hilflos geworden sind (mit Besitzstandsgarantie bei Übertritt ins AHV-Alter). ➔ Art. 14 Abs. 2–5 ELG
2. Anrechenbare Kosten Welche Kosten der Pflege und Hilfe zu Hause im Rahmen der EL anrechenbar sind, ist früher bundesrechtlich geregelt worden. Seit 2008 ist es aber (als Folge der neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, NFA) Sache der Kantone, im Einzelnen festzulegen, welche Kosten im Bereich der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause von den Ergänzungsleistungen unter welchen Bedingungen vergütet werden. Ein Grossteil der Kantone hat die frühere bundesrechtliche Regelung weitgehend übernommen. Ob dies im jeweiligen Kanton aber tatsächlich der Fall ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. a) Ambulante Pflege und Haushalthilfe durch öffentliche oder gemeinnützige Träger Die Kosten der von öffentlichen und gemeinnützigen Spitex-Organisationen erbrachten Hilfe sind in allen Kantonen anrechenbar, jedoch nur, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden können (z.B. durch Leistungen der Krankenkasse). Diese Kosten sind in den meisten Kantonen auch dann anrechenbar, wenn nebst der Behandlungs- und Grundpflege auch Hilfe im Haushalt geleistet wird. 81