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4. Verfahren
4. Verfahren
a) Anmeldung Wer Ergänzungsleistungen beansprucht, muss sich bei der zuständigen Gemeindestelle hierfür anmelden (in den meisten Kantonen ist dies die AHV-Gemeindezweigstelle, Auskunft erteilt die jeweilige Gemeindeverwaltung).
Die Anmeldung sollte rechtzeitig erfolgen, da eine rückwirkende Auszahlung von Ergänzungsleistungen im Regelfall nicht möglich ist. Ausnahme: Wenn die EL-Anmeldung innert 6 Monaten seit der Zustellung der Verfügung betreffend die AHV/IV-Rente erfolgt, werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Beginn des Rentenanspruchs ausgerichtet (frühestens jedoch ab Beginn der Anmeldung für die Rente).
➔ Art. 20–22 ELV
b) Festlegung der Ergänzungsleistungen Die jährliche Ergänzungsleistung wird unter Berücksichtigung der voraussehbaren Auslagen berechnet und monatlich ausbezahlt.
Die nicht voraussehbaren Auslagen (Krankheits- und Behinderungskosten) müssen dann unter Beilage der Belege periodisch geltend gemacht werden (spätestens 15 Monate nach Rechnungsstellung).
c) Anpassung der Ergänzungsleistungen Von Amtes wegen werden die Ergänzungsleistungen in aller Regel jeweils auf Beginn eines Jahres neu berechnet. Bezüger und Bezügerinnen von EL müssen allfällige wesentliche Veränderungen bei ihren persönlichen Verhältnissen, ihrem Einkommen oder ihren Auslagen im Laufe des Jahres unverzüglich melden, worauf die Ergänzungsleistungen angepasst werden.