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2. Leistungen der IV

2. Leistungen der IV

a) Grundsatz Im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung eines Geburtsgebrechens übernimmt die IV die Reise- und Transportkosten. Sie trägt sie auch in jenen Ausnahmefällen, in denen sie die medizinische Behandlung eines anderen Leidens übernimmt.

Bei ambulanter Behandlung werden die Reisekosten zur nächstgelegenen geeigneten «Behandlungsstelle» (Arzt, Spital, Therapeut) übernommen.

Bei lang dauernder stationärer Behandlung wird einmal wöchentlich eine Besuchsfahrt des Kindes oder, wenn dies nicht möglich ist, alle 3 Tage eine Besuchsfahrt von Angehörigen finanziert.

b) Höhe der Entschädigung Soweit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, vergütet die IV diese Kosten. Andernfalls werden die effektiven Kosten von Krankenwagen, Taxis oder privaten Autos übernommen (45 Rappen pro Kilometer bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs).

Vergütet werden auch die Kosten von notwendigen Begleitpersonen.

➔ Art. 51 IVG; Art. 90 IVV

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