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4. Ausländerinnen und Ausländer
4. Ausländerinnen und Ausländer
a) Allgemeines Die rechtliche Situation von Ausländerinnen und Ausländern unterscheidet sich, je nachdem zu welcher der folgenden Gruppen diese Personen gehören: ■ Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten. ■ Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat: Solche Abkommen bestehen mit Australien, Bosnien und Herzegowina,
Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, den
Philippinen, Serbien, Südkorea, der Türkei, Uruguay, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (vorläufige Anwendung ab 1.11.2021) und den USA.
Hinweis: Bei den IV-Stellen liegen Merkblätter auf, in denen die wichtigsten Punkte der
Abkommen für die einzelnen Länder aufgeführt sind. ■ Angehörige der übrigen Staaten. ■ Flüchtlinge und Staatenlose: Für sie ist der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV massgebend.
b) Anspruch auf ordentliche IV-Renten Angehörige von EU- und EFTA-Staaten haben nach denselben Bedingungen wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen Anspruch auf eine ordentliche Rente. Sie erhalten auch dann eine Invalidenrente (entsprechend der Dauer ihrer Beitragszeit in der Schweiz), wenn ihre Invalidität in einem Zeitpunkt eintritt, in dem sie nicht mehr Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Renten werden auch ins Ausland ausbezahlt, selbst bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %.
Angehörige von Vertragsstaaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose haben ebenfalls gleich wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente, wenn sie bei Ablauf der einjährigen Wartezeit (vgl. vorne Ziff. 2) die Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren erfüllt haben. In gewissen Abkommen wird allerdings verlangt, dass die Betroffenen bei Eintritt der Invalidität Wohnsitz in der Schweiz haben und hier Beiträge entrichten. In diesen Fällen muss
den Versicherten geraten werden, bis zum Ablauf der 1-jährigen Wartezeit in der Schweiz zu verbleiben, ansonsten der Rentenanspruch verloren gehen kann.
Steht den Angehörigen von Vertragsstaaten eine ordentliche IV-Rente zu, so wird diese auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland weiter ausgerichtet. Einzig bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % ist dies nicht der Fall.
Angehörige von Nichtvertragsstaaten erhalten eine ordentliche IV-Rente, wenn sie bei Eintritt der Invalidität in der Schweiz versichert sind und bereits während mindestens 3 vollen Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet haben. Die Rente wird allerdings nur ausbezahlt, solange diese Personen zivilrechtlich Wohnsitz in der Schweiz haben.
➔ Art. 6 IVG; Art. 28 Abs. 1 ter IVG; Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV
c) Anspruch auf ausserordentliche IV-Renten Aufgrund des Gesetzes haben nur jene Ausländer und Staatenlose Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente, die als Kinder aufgrund von Art. 9 Abs. 3 IVG Eingliederungsmassnahmen der IV bezogen haben.
Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU und dem entsprechenden Abkommen mit der EFTA haben Angehörige der EU- und EFTA-Staaten jedoch Anspruch auf eine ausserordentliche Rente für Frühbehinderte nach denselben Bedingungen wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen. Diese Gleichbehandlung wird auch in anderen Sozialversicherungsabkommen garantiert, meist jedoch erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von 5 Jahren. Letzteres gilt auch für die anerkannten Flüchtlinge.
➔ Art. 39 IVG