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5. Die Leistungen der Krankenversicherung
Seit dem 1.1.2008 (Inkrafttreten des NFA) ist es Sache der Kantone, im Einzelnen festzulegen, welche Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte unter welchen Voraussetzungen von den Ergänzungsleistungen vergütet werden. Die Kantone bestimmen auch, ob die Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte leihweise oder zu Eigentum abgegeben werden und ob auch die Kosten für das Gebrauchstraining sowie die Reparatur-, Anpassungs- und Betriebskosten ersetzt werden.
➔ Art. 14 ELG
5. Die Leistungen der Krankenversicherung
Die Übernahme von Hilfsmitteln gehört an sich nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Allerdings figurieren in der Liste der von den Krankenkassen zu übernehmenden «Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung und Behandlung dienen» (Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung) auch einzelne Hilfsmittel (wie z.B. Krücken, Orthesen, Prothesen der Extremitäten, Brust-Exoprothesen, Augenprothesen sowie Brillengläser und Kontaktlinsen). Die Krankenkassen haben für diese Hilfsmittel nur aufzukommen, wenn die IV nicht leistungspflichtig ist.
Ein Beitrag an Brillen und Kontaktgläser wird nur in Spezialfällen (z.B. bei krankheitsbedingten Refraktionsänderungen im Falle eines Katarakts, bei Diabetes, Makulaerkrankungen, Augenmuskelstörungen oder Amblyopie) sowie bei Minderjährigen gewährt. Er variiert je nach Augenerkrankung zwischen Fr. 180.– und Fr. 630.–.
Verschiedene Kassen übernehmen Beiträge an Hilfsmittel im Rahmen von Zusatzversicherungen: Wer eine solche Zusatzversicherung abgeschlossen hat, tut gut daran, das Reglement einlässlich zu studieren.
➔ Anhang 2 KLV (MiGeL)