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2. Leistungspflicht der Unfallversicherung

2. Leistungspflicht der Unfallversicherung

a) Grundsatz Ist eine medizinische Behandlung auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, so kommt die Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) für die medizinische Behandlung auf. Bedingung ist, dass die betroffene Person im Zeitpunkt des Unfalls versichert gewesen ist bzw. während eines Anstellungsverhältnisses beruflich erkrankt ist.

In der Schweiz sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (inkl. Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätige Personen) sowie Bezüger und Bezügerinnen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung obligatorisch versichert; Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind über die Versicherung ihres Arbeitgebers (je nach Branche die SUVA oder eine Privatversicherungsgesellschaft) versichert, Arbeitslose generell bei der SUVA.

➔ Art. 1–3 UVG; Art. 1–8 UVV

b) Unfälle Nach den Regeln des UVG sind nicht nur Berufsunfälle versichert, sondern auch Nichtberufsunfälle, Letztere allerdings nur, wenn die Arbeitsdauer einer Person im betreffenden Betrieb mindestens 8 Stunden pro Woche beträgt.

Für die Folgen eines während der Versicherungsdauer erlittenen Unfalls hat der Unfallversicherer ohne zeitliche Beschränkung aufzukommen.

➔ Art. 7–8 UVG; Art. 9–13 UVV

c) Berufskrankheiten Nach den Regeln des UVG sind alle Krankheiten versichert, die bei einer beruflichen Tätigkeit durch schädigende Stoffe und durch bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, welche nach arbeitsmedizinischer Erfahrung zu gesundheitlichen Problemen führen können. Im Anhang 1 zur Unfallversicherungsverordnung hat der Bundesrat die in Betracht fallenden schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen umschrieben. Im Einzelfall muss immer der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht werden.

Als Berufskrankheiten gelten z.B. Hautkrebse und hierzu neigende Hautveränderungen, welche auf Arbeiten mit Verbindungen, Produkten oder Rückständen von Teer, Pech, Erdpech, Mineralöl und Paraffin zurückzuführen sind.

LUNGENLIGA SCHWEIZ LIGUE PULMONAIRE SUISSE

Als Berufskrankheiten gelten u.a.POLMONARE SVIZZERA LIA PULMUNARA SVIZRA ■ durch Staub oder Faserinhalation verursachte Lungen- und Brustfellerkrankungen («Staublungen») als Folge von Arbeiten in Stäuben von Aluminium, Silikaten, (Quarz-)Graphit, Kieselsäure und Hartmetallen; ■ Erkrankungen der Atmungsorgane, welche durch den Kontakt mit Asbeststaub verursacht worden sind; ■ Erkrankungen der Atmungsorgane durch Arbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und deren Mehle, Enzymen, Chemikalien (z.B. Isocyanate) und Schimmelpilzen und in anderen organischen Stäuben; ■ Erkrankungen der Atmungswege, die ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Exposition mit Toner-Stäuben verursacht worden sind; ■ durch Kontakt mit Tieren verursachte Krankheiten; ■ Infektionskrankheiten (z.B. Hepatitis, AIDS, Tuberkulose), welche bei der Arbeit in Spitälern, Laboratorien und dergleichen übertragen worden sind.

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