2.1
Medizinische Behandlung
2. Leistungspflicht der Unfallversicherung a) Grundsatz Ist eine medizinische Behandlung auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, so kommt die Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) für die medizinische Behandlung auf. Bedingung ist, dass die betroffene Person im Zeitpunkt des Unfalls versichert gewesen ist bzw. während eines Anstellungsverhältnisses beruflich erkrankt ist.
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In der Schweiz sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (inkl. Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätige Personen) sowie Bezüger und Bezügerinnen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung obligatorisch versichert; Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind über die Versicherung ihres Arbeitgebers (je nach Branche die SUVA oder eine Privatversicherungsgesellschaft) versichert, Arbeitslose generell bei der SUVA. ➔ Art. 1–3 UVG; Art. 1–8 UVV b) Unfälle Nach den Regeln des UVG sind nicht nur Berufsunfälle versichert, sondern auch Nichtberufsunfälle, Letztere allerdings nur, wenn die Arbeitsdauer einer Person im betreffenden Betrieb mindestens 8 Stunden pro Woche beträgt. Für die Folgen eines während der Versicherungsdauer erlittenen Unfalls hat der Unfallver sicherer ohne zeitliche Beschränkung aufzukommen. ➔ Art. 7–8 UVG; Art. 9–13 UVV
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