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3. Kündigung durch Arbeitnehmer
Liegen verschiedene Unfälle oder Krankheiten vor, so beginnt die Kündigungs-Sperrfrist für jede Arbeitsunfähigkeit neu zu laufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn dieselbe Krankheit oder derselbe Unfall im Sinne eines Rückfalls zu erneuter Arbeitsunfähigkeit führt.
Alle Kündigungen, die während dieser Sperrfrist durch einen Arbeitgeber ausgesprochen werden, sind ungültig: Sie haben keine Wirkung und müssen nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden.
Ist eine Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist (d.h. vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit) ausgesprochen worden, reicht aber das Ende der Kündigungsfrist noch in die Sperrfrist, so bleibt die Kündigung zwar gültig, aber die Kündigungsfrist verlängert sich um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (max. um die Dauer der Sperrfrist). Dies gilt allerdings nur, falls das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt worden ist.
Hinweis: Einzelne Gesamtarbeitsverträge sehen vor, dass bei Arbeitsunfähigkeit so lange nicht gekündigt werden darf, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin von der Kollektivversicherung ein Taggeld zugute hat.
Achtung: Die Kündigungs-Sperrfristen bei Krankheit sagen noch nichts darüber aus, ob während dieser Zeit auch Anspruch auf Lohn besteht (vgl. hierzu Kap. 6.2).
➔ Art. 336c OR
3. Kündigung durch Arbeitnehmer
Arbeitgeber legen immer wieder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Leistung aus gesundheitlichen Gründen nachlässt, nahe, das Arbeitsverhältnis selber zu kündigen. Es wird dafür ein besonders günstiges Arbeitszeugnis in Aussicht gestellt.