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3. Dauer des Anspruchs
Versicherer, welche die Taggeldversicherung nach den Regeln des Privatversicherungsrechts betreiben, unterstehen keinen gesetzlichen Kürzungsvorschriften: Sie können das Taggeld ungekürzt gewähren; sie können aber auch kürzen, ohne dass sich deswegen die Bezugsdauer verlängert (was heute üblich ist). Massgebend sind das jeweilige Reglement bzw. die allgemeinen Versicherungsbedingungen.
➔ Art. 72 Abs. 1 und 5, Art. 78 Abs. 2 KVG; Art. 122 KVV
3. Dauer des Anspruchs
a) Beginn des Anspruchs Das Taggeld ist im Normalfall ab dem 3. Tag nach dem Tag der Erkrankung geschuldet.
Der Leistungsbeginn kann allerdings sowohl in der Einzelversicherung als auch in der Kollektivversicherung (gegen eine entsprechende Prämienermässigung) aufgeschoben werden («aufgeschobenes Taggeld»). Die versicherte Person hat den Erwerbsausfall in der Einzelversicherung dann bis zum Anspruchsbeginn selber zu tragen, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist (Arbeitslose erhalten z.B. das Arbeitslosentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit während 30 Tagen weiter); in der Kollektivversicherung hat der Arbeitgeber den Lohn bis zum Beginn des Taggeldanspruchs in aller Regel zu übernehmen.
b) Dauer des Anspruchs Die Krankenkassen, welche die Taggeldversicherung nach den Regeln des KVG («freiwillige Taggeldversicherung») durchführen, haben das vereinbarte Taggeld von Gesetzes wegen während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren. Dies gilt auch im Falle von bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit mit entsprechend gekürztem Taggeld. In diesem Fall bleibt aber der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit auch nach dem Bezug von 720 Taggeldern erhalten.
Versicherer, welche die Taggeldversicherung nach den Regeln des Privatversicherungsrechts betreiben, sind demgegenüber frei, die Dauer des Taggeldanspruchs nach Belieben festzulegen. Massgebend sind die Police und die Versicherungsbedingungen bzw. das Reglement.
➔ Art. 72 Abs. 3 und 4 KVG
c) Verlängerung der Bezugsdauer Bei Krankenkassen, welche die Taggeldversicherung nach den Regeln des KVG («freiwillige Taggeldversicherung») durchführen, verlängert sich die Bezugsdauer, wenn die Kasse das Taggeld infolge Überversicherung kürzt. Der Anspruch dauert in diesem Fall fort, bis die Summe von 720 vollen versicherten Taggeldern bezogen ist.
Versicherer, welche die Taggeldversicherung nach den Regeln des Privatversicherungsrechts betreiben, sind demgegenüber von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, den Taggeldanspruch bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder bei Kürzungen zu verlängern. Massgebend ist die Regelung im jeweiligen Reglement bzw. in den Versicherungsbedingungen: Üblicherweise ist keine Verlängerung des Anspruchs vorgesehen.
➔ Art. 72 Abs. 5 KVG