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2. Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

Hinweis: Die Versicherungsklausel darf den Bürgern aus EU-Staaten und EFTA-Staaten, welche in der Schweiz Wohnsitz genommen haben, nicht mehr entgegengehalten werden: Diese haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen.

➔ Art. 3a, Art. 3abis, Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 14quater, Art. 14a IVG

2. Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

a) Zuständigkeit Für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sind die Berufsberater und Berufsberaterinnen der IV-Stellen verantwortlich.

Wer sich für berufliche Massnahmen interessiert, sollte sich möglichst frühzeitig bei der IVStelle anmelden, damit die nötigen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden können. Ist eine IV-Anmeldung erfolgt, so prüft die IV-Stelle rasch und ohne umfassende Vorabklärung der medizinischen und versicherungsmässigen Voraussetzungen, welche beruflichen Massnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines gefährdeten Arbeitsplatzes, nötig sind (sog. Frühintervention). Diese Massnahmen werden in der Regel aufgrund eines Assessments mit Zielvereinbarungen festgelegt. Die Frühinterventionsphase endet, sobald die üblichen Abklärungen erfolgt sind und eigentliche Eingliederungsmassnahmen verfügt werden können.

➔ Art. 7d IVG; Art. 1sexies–1octies IVV

b) Berufsberatung Es besteht einerseits Anspruch auf berufliche Beratung durch die Berufsberater und Berufsberaterinnen der IV. Andererseits finanziert die IV im Rahmen der Berufsberatung auch Abklärungsaufenthalte in spezialisierten Eingliederungsstätten. Während dieser stationären Abklärungen besteht Anspruch auf ein IV-Taggeld (vgl. Kap. 6.6).

➔ Art. 15 IVG

c) Arbeitsvermittlung Personen mit einer Behinderung, denen die Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im bisherigen Rahmen möglich ist, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche durch die Berufsfachleute der IV. Sie können von diesen auch begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes beanspruchen.

Im Rahmen dieser Arbeitsvermittlung kann die IV-Stelle auch einen bis zu 6 Monate langen Arbeitsversuch in einem Betrieb anordnen, um die Leistungsfähigkeit einer Person im Arbeitsmarkt abzuklären. Während dieses Arbeitsversuchs entsteht kein eigentliches Arbeitsverhältnis, es sind aber eine Reihe von Rechten und Pflichten des Arbeitsvertragsrechts sinngemäss anwendbar. Arbeitsversuche werden jeweils in einer Vereinbarung geregelt, in der Rahmenbedingungen, Dauer und Ziele festgelegt werden. Die versicherte Person erhält anstelle eines Lohnes ein Taggeld der IV (vgl. dazu Kap. 6.6).

Kann eine Stelle vermittelt werden, so kann die IV während der Einarbeitungszeit im neuen Betrieb während maximal 6 Monaten einen Einarbeitungszuschuss gewähren, falls die Person während der Einarbeitungszeit noch nicht die volle Leistung erbringen kann. Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber überwiesen, der seinerseits von Beginn weg den vollen Lohn entrichtet und die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet.

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