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2. Bemessung des Invaliditätsgrades
Andererseits können die Pensionskassen dort, wo sie überobligatorische Leistungen anbieten, die «Invalidität» in ihren Reglementen noch strenger definieren.
➔ Art. 23 BVG
2. Bemessung des Invaliditätsgrades
a) Die Wahl der Bemessungsmethode in der IV Massgebend für die Wahl der Bemessungsmethode ist, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tun würde: ■ Wäre sie voll erwerbstätig, so kommt die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung (vgl. unten b). ■ Wäre sie nicht erwerbstätig (z.B. Haushalt führend), so kommt die Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung (vgl. unten c). ■ Wäre sie teilweise erwerbstätig, so kommt die gemischte Methode zur Anwendung (vgl. unten d).
b) Methode des Einkommensvergleichs Der Invaliditätsgrad ergibt sich durch Gegenüberstellung des hypothetischen Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (sog. Valideneinkommen: was würde die versicherte Person ohne ihre Krankheit heute verdienen?) einerseits und des zumutbaren Invalideneinkommens (was kann sie nach Durchführung der möglichen Eingliederungsmassnahmen unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zumutbarerweise noch verdienen?) andererseits.
Beispiel:
■ Valideneinkommen Fr. 5000.– pro Monat ■ Zumutbares Invalideneinkommen Fr. 2000.– pro Monat ■ Invaliditätsgrad 60 % (= Verminderung der Erwerbsfähigkeit)
Bei Frühbehinderten, die wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung gar keine genügenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, wird als Valideneinkommen ein durchschnittliches statistisches Einkommen in der Schweiz eingesetzt. Dies entspricht rund Fr. 78 000.– im Jahr (die bisherigen Altersstufen wurden gestrichen).
➔ Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 25, 26 Abs. 6 IVV
c) Methode des Betätigungsvergleichs Der Invaliditätsgrad entspricht der Beeinträchtigung der versicherten Person in ihrem Tätigkeitsbereich (Haushaltführung, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen). Die Bemessung erfolgt aufgrund einer Erhebung durch eine Abklärungsperson der IV unter Benützung eines Standard-Fragebogens. Es wird dabei den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet, die versicherte Person nach Möglichkeit im Haushalt zu entlasten.
➔ Art. 27 IVV
d) Gemischte Methode Bei Personen, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilweise erwerbstätig wären, werden beide Methoden kombiniert. Neu wird immer ein komplementärer Aufgabenbereich (20 % Erwerb / 80 % Haushalt; 60 % Erwerb / 40 % Haushalt) dazugerechnet. Im Erwerbsbereich wird dabei das zumutbare Invalideneinkommen mit dem auf eine 100%-Tätigkeit hochgerechneten Erwerbseinkommen verglichen. Der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad wird mit dem Prozentsatz der Teilerwerbstätigkeit gewichtet. Die Einschränkungen im Haushalt werden (gewichtet) dazugerechnet.
Beispiel:
■ Frau X wäre als Gesunde 60 % erwerbstätig und würde Fr. 30 000.– jährlich verdienen. In der übrigen Zeit würde sie den Haushalt besorgen.
Aus gesundheitlichen Gründen ist Frau X nur noch ein Erwerbseinkommen von Fr. 15 000.– jährlich möglich (zumutbares Invalideneinkommen). Verglichen mit dem auf ein 100 %-
Pensum hochgerechneten hypothetischen Einkommen (Valideneinkommen) ohne Invalidität (Fr. 50 000.–) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 70 %. Gewichtet mit dem Faktor der früheren Teilerwerbstätigkeit (60 %) resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 42 % (70 % von 60 %) im Erwerbsbereich. ■ Frau X ist im Haushalt zu 25 % eingeschränkt; das ergibt 10 % Invalidität (25 % von 40 %). ■ Der Invaliditätsgrad beträgt somit gesamt 52 % (42 % + 10 %).
➔ Art. 27 bis IVV
e) Invaliditätsbemessung in der beruflichen Vorsorge Dort, wo die Invalidität aufgrund des BVG oder des Reglements der Pensionskasse gleich wie in der IV definiert ist (vgl. vorne Ziff. 1d), ist die Pensionskasse an die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die IV gebunden, ausser sie könne nachweisen, dass die IV einen offensichtlichen Fehlentscheid gefällt hat. Die Bindung entfällt allerdings dann, wenn die IV-Verfügung der Pensionskasse nicht rechtzeitig zugestellt worden ist und diese deshalb keine Möglichkeit zur Anfechtung erhalten hat.
Für die Pensionskasse ist im Übrigen immer nur die Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit massgebend; der Invaliditätsgrad bemisst sich somit allein nach der Methode des Einkommensvergleichs. Im Gegensatz zur IV erfolgt keine Aufrechnung des Einkommens auf 100 %.
Hat die Pensionskasse im überobligatorischen Bereich die Invalidität anders als im BVG definiert, so erfolgt die Invaliditätsbemessung aufgrund der entsprechenden reglementarischen Bestimmungen.