Invaliditätsbemessung
7.1
Andererseits können die Pensionskassen dort, wo sie überobligatorische Leistungen anbieten, die «Invalidität» in ihren Reglementen noch strenger definieren. ➔ Art. 23 BVG
2. Bemessung des Invaliditätsgrades a) Die Wahl der Bemessungsmethode in der IV Massgebend für die Wahl der Bemessungsmethode ist, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tun würde: ■ Wäre sie voll erwerbstätig, so kommt die Methode des Einkommensvergleichs zur An wendung (vgl. unten b). ■ Wäre sie nicht erwerbstätig (z.B. Haushalt führend), so kommt die Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung (vgl. unten c). ■ Wäre sie teilweise erwerbstätig, so kommt die gemischte Methode zur Anwendung (vgl. unten d). b) Methode des Einkommensvergleichs Der Invaliditätsgrad ergibt sich durch Gegenüberstellung des hypothetischen Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (sog. Valideneinkommen: was würde die versicherte Person ohne ihre Krankheit heute verdienen?) einerseits und des zumutbaren Invalideneinkommens (was kann sie nach Durchführung der möglichen Eingliederungsmassnahmen unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zumutbarerweise noch verdienen?) andererseits. Beispiel: ■ Valideneinkommen ■ Zumutbares Invalideneinkommen ■ Invaliditätsgrad (= Verminderung der Erwerbsfähigkeit)
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Fr. 5000.– pro Monat Fr. 2000.– pro Monat 60 %
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