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3. Die Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen

Die Mietkosten eines tragbaren Defibrillators müssen von den Krankenkassen bei bestimmten Indikationen (z.B. als vorübergehende Massnahme vor einer Operation oder bei hohem Risiko für einen plötzlichen Herzstillstand) übernommen werden. Bei einer Anwendungsdauer von mehr als 30 Tagen ist auf eine ärztliche Begründung hin eine vorgängige Kostengutsprache des Versicherers erforderlich.

➔ Art. 25 Abs. 2b KVG; Art. 55 KVV; Art. 20–24 KLV; Anhang 2 zur KLV (MiGeL)

b) Zusatzversicherungen Werden die Kauf- oder Mietkosten eines Untersuchungs- und Behandlungsgeräts aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht (oder nicht vollständig) gedeckt, so sollten Versicherte prüfen, ob die Kosten nicht aus einer allfällig bestehenden Zusatzversicherung gedeckt werden können. Massgebend sind die reglementarischen Bestimmungen.

3. Die Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen

Werden im Rahmen einer von der IV übernommenen medizinischen Behandlung therapeutische Geräte benötigt, so gehen die Kosten dieser Geräte voll zulasten der IV. Dasselbe gilt für Implantate. Massgebend ist, dass der Einsatz von Behandlungsgeräten auf ärztliche Anordnung hin erfolgt.

Die Abgabe von Behandlungsgeräten erfolgt «in einfacher und zweckmässiger Ausführung». Es bestehen allerdings keine fixen Kostenlimiten wie in der Krankenversicherung. Die IV gibt die Geräte leihweise ab, falls deren Weiterverwendung für andere Versicherte infrage kommt, ansonsten zu Eigentum. Wird ein Gerät allerdings nur während voraussichtlich kurzer Zeit zum Einsatz gelangen, so ist es nach Möglichkeit mietweise zu übernehmen; die IV übernimmt dann die Mietkosten.

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