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STEUERTIPPS

MMag. Hubertus Seilern-Aspang

STEUERLICHE FÖRDERUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

Hubertus Seilern-Aspang gibt Einblick in die für Land- und Forstwirte relevanten steuerlichen

Möglichkeiten, die sich aus der seit März über uns alle hereinbrechenden Gesetzesflut ergeben. U mfassende Änderungen zur Stärkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, teils mit Rückwirkung zum 1.1.2020, gab es durch das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG Verteilung gilt jedoch nicht nur für den Gewinn des aktuellen Veranlagungsjahres, sondern auch für alle zu verteilenden Einkünfte der Folgejahre und ist bis zur Beendigung der Verteilung bindend. 2020). Zusätzlich werden das Investitionsprämiengesetz und dessen Anwendungsmöglichkeiten sowie das Wald- Liegen mehrere Betriebe vor, kann die Verteilung für jefondsgesetz und dessen Ziele in diesem Artikel beleuchtet. den Betrieb gesondert gewählt werden.

I. Konjunkturstärkungsgesetz 1. Anhebung der Grenze für Buchführungspflicht

Die bisher maßgebende Umsatzgrenze von € 550.000,– für die Buchführungspflicht wird auf den für alle Unternehmen geltenden Betrag von € 700.000,– angehoben. Die Einheitswertgrenze von derzeit € 150.000,– entfällt gänzlich. Demnach hat ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren € 700.000,– überstiegen hat, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen. Die Bestimmung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Hinsichtlich der Jahre 2018 und 2019 ist bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze abzustellen.

Beispiel:

Ein Unternehmer hatte mit seinem Forstbetrieb in den Jahren 2018 und 2019 jeweils einen Umsatz in Höhe von € 600.000,–. Im Jahr 2020 besteht somit keine Buchführungspflicht mehr.

Weiterhin kann der Steuerpflichtige mittels Antrags glaubhaft machen, dass die Überschreitung nur aufgrund besonderer Umstände erfolgte. Ebenso zählen Kalamitätseinkünfte nach wie vor nicht zu den Umsätzen.

2. Gewinnverteilung

Dem Steuerpflichtigen steht nach § 37 Abs 4 EStG nunmehr ein Wahlrecht zu, den Gewinn gem. § 21 EStG (beginnend mit der Veranlagung 2020) über Antrag gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag auf Die damit eintretende Glättung soll der besseren Absicherung der Land- und Forstwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen dienen. Hintergrund und Ziel sind, schlechte Ernten und Marktpreise, unter anderem als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser über den ertragsteuerlichen Bemessungszeitraum hinaus ausgleichen zu können.

Voraussetzung ist, dass der Gewinn durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Buchführung ermittelt wurde. Von der Verteilung erfasst sind (§ 37 Abs 4 Z 1 EStG): • Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,

Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und

Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen; • Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben i. S. d. § 30 Abs 3 bis 7 BewG; • Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht; • Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen i. S. d. § 50 BewG. Damit sind – mit Ausnahme der Jagd – sämtliche der in

§ 21 Abs 1 EStG aufgezählten Produktionsbereiche umfasst. Nicht in die Verteilung aufgenommen werden dürfen (§ 37 Abs 4 Z 2 EStG): • Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbu-

schenschank und aus dem Almausschank; Kapitaleinkünfte i. S. d. § 27 EStG; Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten); Entschädigungen i. S. d. § 32 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG, wenn sie gem. Abs 2 verteilt angesetzt werden; Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, für die sich der Steuersatz gem. § 37 Abs 1 i. V. m. 6 EStG ermäßigt; Einkünfte, die gem. § 37 Abs 3 EStG verteilt angesetzt werden; Übergangsgewinne und Übergangsverluste; Veräußerungsgewinne gem. § 24 EStG.

Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte, ist die Verteilung nur dann zulässig, wenn eine Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den verteilbaren Einkünften aus den Aufzeichnungen klar hervorgeht.

Nicht eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Einnahmen der jeweiligen Einkünfte aufzuteilen. Kann eine derartige Aufteilung nicht erfolgen, sind die nicht eindeutig zuordenbaren Betriebsausgaben den zu verteilenden Einkünften zuzuordnen.

Diese Regelung wurde insbesondere für Steuerpflichtige geschaffen, die im Rahmen der Vollpauschalierung auch Betriebszweige teilpauschalieren (§ 37 Abs 4 Z 3 EStG). Die so ermittelten und aufgeteilten Einkünfte sind im Veranlagungsjahr und in den beiden Folgejahren jeweils zu einem Drittel zu berücksichtigen.

Die Verteilung der Einkünfte bezieht sich auf den positiven Saldo aus den zu verteilenden Einkünften. Ein allfälliger Verlust kann jedoch nicht verteilt werden. Allfällige negative Einkünfte aus nicht zu verteilenden Einkünften kürzen jedoch das verteilungsfähige Ausmaß; das heißt, dass nur Einkünfte nach der Verlustverrechnung zur Verteilung gelangen können.

Beispiel:

Der mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn aus Landwirtschaft beträgt € 20.000,–, der Verlust aus selbstständiger Arbeit beläuft sich auf € 5.000,–. Zur Verteilung können nur € 15.000,– gelangen.

Variante: Würden negative Einkünfte aus Landwirtschaft von € 20.000,– und positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von € 5.000,– vorliegen, wäre der Verlust von € 15.000,– nicht verteilungsfähig.

Der Steuerpflichtige ist bis zum Ablauf der Verteilungsfrist an den Antrag gebunden. Der Antrag ist im Rahmen der Steuererklärung des Jahres, in dem die Verteilung beginnt,

zu stellen. Den Erläuterungen zufolge ist in den Folgejahren das weitere Drittel nicht extra anzuführen, es wird automatisch übernommen.

Eine vorzeitige Beendigung erfolgt nur in folgenden Fällen (§ 37 Abs 4 Z 7 EStG): • Tod des Steuerpflichtigen; • Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen; • Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes, aus dem zu verteilende Einkünfte stammen, im Wege einer Umgründung gemäß Art III, Art IV oder Art V

UmgrStG; • unentgeltliche Übertragung des Betriebes oder der

Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen; • Widerruf des Antrages auf Verteilung durch den Steuerpflichtigen; ein neuerlicher Antrag kann erst nach

Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden; • Nichterfüllung oder grob mangelhafte Erfüllung der

Aufzeichnungsverpflichtung. In diesem Fall hat das

Finanzamt im Abgabenbescheid festzustellen, dass die

Verteilung unterbleibt oder endet; noch ausstehende

Drittelbeträge sind in einem Gesamtbetrag im Jahr der Beendigung zu erfassen; ein neuerlicher Antrag kann erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.

Mit Ausnahme des letzten Punktes (Nichterfüllung oder grob mangelhafte Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung) ist die Beendigung in der Steuererklärung des betreffenden Jahres bekannt zu geben. Die Nacherfassung der ausstehenden Drittelbeträge hat der Gesetzgeber in diesen Fällen wie folgt vorgesehen (§ 37 Abs 4 Z 8 EStG): • Wird die Verteilung im ersten Jahr der Verteilung bereits beendet, ist die Gesamtsumme der Drittelbeträge auf einmal zu besteuern. • In allen anderen Fällen ist die Summe der offenen

Drittelbeträge im Jahr der Beendigung und im Folgejahr je zur Hälfte zu erfassen. • Abweichend davon kann, bei der Beendigung der

Verteilung im zweitfolgenden Jahr oder danach, auf

Antrag die Gesamtsumme der offenen Drittelbeträge zur Gänze oder auf vier Jahre verteilt erfasst werden.

3. Übertragung „stiller Reserven“

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Forstwirte immer mehr unter Kalamitätsereignissen (Stürme, Trockenheit, Borkenkäferbefall etc.) leiden. Daher sollen in der Forstwirtschaft Ertragsschwankungen durch die Erhöhung des Anteils der Kalamitätseinkünfte als übertragbare „stille Reserve“ von 50 % auf 70 % der Einkünfte abgefedert werden. Zusätzlich wurde die Übertragungsfrist der „stillen Reserve“ von 12 auf 24 Monate verlängert.

Diese Regelung ist auf „stille Reserven“ anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 aufgedeckt werden.

4. Erhöhung der Pauschalierungsgrenzen

Ebenfalls rückwirkend mit 1. Jänner 2020 wurden die Pauschalierungsgrenzen in § 17 Abs 5a EStG entsprechend angepasst und vereinfacht. Demnach gilt nun einheitlich für die Teilpauschalierung (Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen) die Einheitswertgrenze von € 130.000,– und € 75.000,– als Obergrenze für die Vollpauschalierung (Gewinnermittlung mithilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert). Ausnahmen gelten für den Weinbau und die Forstwirtschaft. Beim Weinbau ist eine Vollpauschalierung nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (§ 48 Abs 1 BewG) Fläche 60 Ar nicht übersteigt, und bei der Forstwirtschaft wird die Einheitswertgrenze von € 11.000,– auf € 15.000,– angehoben. Die bisher geltenden besonderen Grenzen (bspw. Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sowie die Grenzen betreffend Vieheinheiten) und sonstigen Voraussetzungen (Selbstbewirtschaftung) sind entfallen. Künftig soll auch die Einnahmengrenze für Nebenerwerbe, welche weiterhin zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen, von € 33.000,– auf € 40.000,– angehoben werden.

Die LuF-PauschVO 2015 ist derzeit noch im Stadium der Begutachtung; darin werden die Details der Teil- und Vollpauschalierung geregelt, um der Neuregelung des § 17 Abs 5a EStG Wirkung zu verleihen.

II. Investitionsprämiengesetz

Eine weitere Konjunkturförderungsmaßnahme, die auch Land- und Forstwirte bei Investitionen in ihren Betrieben unterstützen soll, ist das Investitionsprämiengesetz. Gefördert werden damit Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen mit nicht rückzahlbaren, steuerfreien Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw. 14 % in besonders förderbedürftigen Fällen (Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit). Die Prämie kann grundsätzlich zusätzlich zu bestehenden Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden, solange die geltenden

EU-Förderobergrenzen im Agrarbereich nicht überschritten werden.

Die Investitionsförderung ist für Investitionen anwendbar, bei denen erste Maßnahmen nach dem 1.8.2020 und vor dem 1.3.2021 gesetzt wurden. Die Einreichung kann zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 erfolgen. Inbetriebnahme und Zahlung müssen bis längstens 28.02.2022, für Investitionen über 20 Mio. Euro bis längstens 28.02.2024 erfolgen.

Unter „erste Maßnahmen“ sind zu verstehen: • Bestellungen • Kaufverträge • Lieferungen • Beginn von Leistungen • Anzahlungen/Zahlungen • Rechnungen • Baubeginn

Die Unter- und Obergrenzen des Investitionsvolumens liegen zwischen 5.000,– und 50 Mio. Euro (ohne USt.) pro Betrieb.

Die Antragstellung erfolgt mittels schriftlichen Förderantrags über https://foerdermanager.aws.at. Nach Eingabe der Daten muss der Antrag vom Förderungswerber ausgedruckt, unterschrieben, wieder hochgeladen und eingebracht werden. Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen sind der aws nur auf Verlangen vorzulegen.

Im Antragsprozess kann ein vom Förderungswerber bevollmächtigter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen des gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs den Antrag vervollständigen bzw. den unterschriebenen Antrag einbringen.

Nach entsprechender Prüfung durch die aws wird eine Förderungszusage ausgestellt, in der alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind.

Für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit beträgt der Zuschuss 14 %.

1. Ökologisierung

• Wärmepumpen • Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze • Anschluss an Nah-/Fernwärme • thermische Solaranlagen inkl. Großanlagen • thermische Gebäudesanierung • Energiesparen in Betrieben • Klimatisierung und Kühlung • Abwärmeauskopplung • Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger innovative Nahwärmenetze stromproduzierende Anlagen in Insellagen Biomasse Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Gase Investition zur Luftreinhaltung Kreislaufwirtschaft – Rohstoffmanagement umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle Kreislaufwirtschaft – Abfälle Photovoltaikanlagen und Stromspeicher Ökostromanlagen Forcierung der Elektromobilität weitere alternative, fossil-freie Antriebe Radverkehr und Mobilitätsmanagement Investitionen zum primären Zwecke der Wassereinsparung Investitionen zum primären Zwecke des Schutzes der Biodiversität

2. Digitalisierung

• Hardware • Datenspeicher-Systeme • Server • Drohnen • 3D-Drucker • Smart Office • Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen, darunter fallen: • Webcams • Beamer • spezifische Videokonferenzsysteme • Whiteboards • großflächige Screens • Instrumente und Sensoren zur Datenerfassung und

Datenausgabe/-vernetzung • Investitionen in ITS-Lösungen (Verkehrstelematik) on- und offroad • digitale Messeinrichtungen • digital gesteuerte Roboter • Netzwerkkomponenten • Simulationsanlagen • Neuanschaffung von Software • Infrastruktur exklusive baulicher Maßnahmen • Investitionen zum Anschluss an Hochleistungs-

Breitbandnetze, Internet, Breitband, (mobile) WLAN-

Netze, (mobiles) Netz • Cloud-Lösungen • Datensicherheitssysteme • Investition in die Digitalisierung der Energienetze • unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

3. Gesundheits- und Life-Science-Investitionen

• Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten für den human- und veterinärmedizinischen Bereich

Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind

Kombination mit anderen Förderungen: • Die COVID-19-Investitionsprämie ist grundsätzlich mit anderen Fördermaßnahmen kombinierbar, insbesondere auch mit: • Investitionsförderungen aus dem Programm LE 14 – 20 • Agrarinvestitionskrediten (AIK) • Umweltförderungen • AWS-Überbrückungsgarantien • Fixkostenzuschüssen

Nicht förderfähig sind: • klimaschädliche Investitionen; darunter fallen u. a.

Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen; Traktoren ab

Abgasnormstufe 5 sind hingegen förderfähig • aktivierte Eigenleistungen • leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z. B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) • der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und

Grundstücken (ausgenommen Herstellung bzw. thermische Sanierung) • der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von

Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten • Finanzanlagen • Umsatzsteuer (Ausnahme steuerbefreite Betriebe)

III. Waldfondsgesetz

Als weitere Maßnahme zur Unterstützung der Forstwirtschaft hat der Nationalrat das Waldfondsgesetz beschlossen. Es ist die Basis für die Umsetzung des 350-Mio.Euro-Unterstützungspakets für die Forstwirtschaft. Das Paket enthält 10 Maßnahmen, die wiederum mittels Richtlinie umgesetzt werden sollen:

1. Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen

Es erfolgt eine Förderung pro Forstpflanze, um die rasche Wiederaufforstung zur nachhaltigen Sicherstellung der Waldfunktionen zu unterstützen.

2. Entwicklung klimafitter Wälder – Waldpflege

Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung, um vitale und widerstandsfähige Wälder zu erhalten und zukünftige Schäden zu vermeiden.

3. Abgeltung von durch den Klimawandel verursachten Borkenkäferschäden

Abgeltung eines Teils des eingetretenen Wertverlusts (Holzentwertung auf Schadflächen), wenn Forstschutzmaßnahmen umgesetzt wurden.

4. Errichtung von Lagerstätten für Schadholz

Errichtung von Nass- und Trockenlagern, um das Schadholz rasch aus dem Wald abführen zu können.

5. Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme

Mit speziellen Entrindungsvorrichtungen auf Holzerntemaschinen oder stationären Anlagen lässt sich die schädliche Vermehrung von rindenbrütenden Insekten eindämmen. Abgeltung des Mehraufwandes bei Verwendung von mechanischen Entrindungseinrichtungen.

6. Maßnahmen zur Waldbrandprävention

Maßnahmenbündel zur Vorbeugung von Waldbränden.

7. Forschungsschwerpunkt und Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen

Forschungsschwerpunkt und Errichtung einer Forschungsanlage zur Erzeugung von Holzgas und Treibstoffen aus Holz.

8. Forschungsschwerpunkt „Klimafitte Wälder“

Praxisorientierte angewandte Forschungsprojekte zur Unterstützung widerstandsfähiger Wälder.

9. Holzbauoffensive

Maßnahmenbündel zur vermehrten Verwendung von Holz als Baustoff zur Substitution von CO2-intensiven Baustoffen und Speicherung von CO2 in Holzbauten sowie Schwerpunkte im Bereich der Holzbauforschung.

10. Stärkung, Erhalt und Förderung der Biodiversität im Wald

Stärkung der Biodiversität, u. a. durch Ausbau des Naturwaldreservate-Netzes, Schaffung von Trittsteinbiotopen und sonstige Maßnahmen für erhaltungswürdige Waldelemente.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Regierung wesentliche Maßnahmen zur Unterstützung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gesetzt hat. Da die Gesetzesänderungen so breit gestreut sind und teilweise Auswirkungen über mehrere Jahre haben, ist es ratsam, sich im Detail damit auseinanderzusetzen.

INFOBOX

MMag. Hubertus Seilern-Aspang ist Partner bei STP Seilern & Theiss Puchinger Steuerberatungs GmbH. Davor war er 10 Jahre bei Deloitte beschäftigt. Als gebürtiger Waldviertler ist er mit der Land- und Forstwirtschaft aufgewachsen und hat sich so auch steuerlich darauf spezialisiert.

Der Umbau und die Erweiterung unseres Restaurants ist abgeschlossen! Der Um- und Ausbau des Restaurants auf 2 Ebenen mit zusätzlichen Räumlichkeiten, einem einzigartigen Weinkeller und unserer hauseigenen Pralinenwerkstatt ist nunmehr fertig. Der Fischerwirt ist ein Erlebnis für alle Sinne.

Alle Informationen zu unserem neuen und erweiterten Restaurant nden Sie unter:

www.fi scherwirt-liefering.at

Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Huber`s im Fischerwirt 5020 Salzburg • Peter Pfenninger Straße 8 Tel.: 0662 424059 • Mobil: 0664 88514113 restaurant@ scherwirt-liefering.at

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