Schlossseiten Magazin Herbst/Winter 2020

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KOLUMNE

MMag. Hubertus Seilern-Aspang

STEUERLICHE FÖRDERUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT Hubertus Seilern-Aspang gibt Einblick in die für Land- und Forstwirte relevanten steuerlichen Möglichkeiten, die sich aus der seit März über uns alle hereinbrechenden Gesetzesflut ergeben.

U

mfassende Änderungen zur Stärkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, teils mit Rückwirkung zum 1.1.2020, gab es durch das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020). Zusätzlich werden das Investitionsprämiengesetz und dessen Anwendungsmöglichkeiten sowie das Waldfondsgesetz und dessen Ziele in diesem Artikel beleuchtet.

Verteilung gilt jedoch nicht nur für den Gewinn des aktuellen Veranlagungsjahres, sondern auch für alle zu verteilenden Einkünfte der Folgejahre und ist bis zur Beendigung der Verteilung bindend.

I. Konjunkturstärkungsgesetz

Die damit eintretende Glättung soll der besseren Absicherung der Land- und Forstwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen dienen. Hintergrund und Ziel sind, schlechte Ernten und Marktpreise, unter anderem als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser über den ertragsteuerlichen Bemessungszeitraum hinaus ausgleichen zu können.

1. Anhebung der Grenze für Buchführungspflicht Die bisher maßgebende Umsatzgrenze von € 550.000,– für die Buchführungspflicht wird auf den für alle Unternehmen geltenden Betrag von € 700.000,– angehoben. Die Einheitswertgrenze von derzeit € 150.000,– entfällt gänzlich. Demnach hat ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren € 700.000,– überstiegen hat, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen. Die Bestimmung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Hinsichtlich der Jahre 2018 und 2019 ist bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze abzustellen. Beispiel: Ein Unternehmer hatte mit seinem Forstbetrieb in den Jahren 2018 und 2019 jeweils einen Umsatz in Höhe von € 600.000,–. Im Jahr 2020 besteht somit keine Buchführungspflicht mehr.

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Liegen mehrere Betriebe vor, kann die Verteilung für jeden Betrieb gesondert gewählt werden.

Weiterhin kann der Steuerpflichtige mittels Antrags glaubhaft machen, dass die Überschreitung nur aufgrund besonderer Umstände erfolgte. Ebenso zählen Kalamitätseinkünfte nach wie vor nicht zu den Umsätzen.

Voraussetzung ist, dass der Gewinn durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Buchführung ermittelt wurde. Von der Verteilung erfasst sind (§ 37 Abs 4 Z 1 EStG): • Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen; • Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben i. S. d. § 30 Abs 3 bis 7 BewG; • Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht; • Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen i. S. d. § 50 BewG. Damit sind – mit Ausnahme der Jagd – sämtliche der in § 21 Abs 1 EStG aufgezählten Produktionsbereiche umfasst.

2. Gewinnverteilung Dem Steuerpflichtigen steht nach § 37 Abs 4 EStG nunmehr ein Wahlrecht zu, den Gewinn gem. § 21 EStG (beginnend mit der Veranlagung 2020) über Antrag gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag auf

Nicht in die Verteilung aufgenommen werden dürfen (§ 37 Abs 4 Z 2 EStG): • Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbu-

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