Die Arztpraxis in der Schweiz

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A Die Arztpraxis und ihre verschiedenen Formen



A. Die Arztpraxis und ihre verschiedenen Formen Lange Zeit gab es fast nur die Einzelpraxis, die durch einen einzelnen Arzt oder eine einzelne Ärztin betrieben wurde. Heute gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Arztpraxen. Man erwartet, dass die Anzahl der Gruppenpraxen zunehmen wird.

I.

Grundfragen

Was ist eine Arztpraxis?

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Eine Arztpraxis ist das Unternehmen eines frei praktizierenden Arztes oder mehrerer frei praktizierender Ärzte. Ein frei praktizierender Arzt ist in der Regel ein Selbständigerwerbender. Er arbeitet weisungsunabhängig. Unselbständig erwerbend sind demgegenüber Ärzte, die an einem Spital oder in einer Praxis angestellt sind. Sie sind in eine Hierarchie eingebunden. Leitende Ärzte und Chefärzte in einem Spital sind zwar nicht fachlich, aber doch organisatorisch eingebunden. Zunehmend finden sich allerdings auch als Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Arztpraxen. Die darin tätigen Ärzte sind Angestellte der AG oder der GmbH. Insbesondere für die Sozialversicherungen gelten sie als Unselbständigerwerbende respektive Arbeitnehmer. Sind sie aber zugleich Inhaber der AG oder der GmbH, bestimmen sie selber die Geschicke des Unternehmens, bei dem sie angestellt sind. Sie arbeiten «quasi-selbständig». Auch bei diesen Organisationen sprechen wir daher von Arztpraxen. Die Arztpraxis ist zu unterscheiden von stationären (öffentlichen oder privaten) Einrichtungen wie Spitälern, Kliniken, Krankenhäusern oder Heimen. Sie bedürfen einer speziellen Betriebsbewilligung. In Pflegeheimen, Rehakliniken oder Überbrückungskliniken werden längerdauernde Erkrankungen, in Akutspitälern dagegen akute Erkrankungen behandelt. Psychiatrische Kliniken gelten diesbezüglich als Zwischenform. In stationären Einrichtungen finden sich gelegentlich auch ambulante Behandlungen (Ambulatorium), wie z.B. bei den Privatsprechstunden der Spitalärzte (vgl. dazu Frage 4).

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2 Welche Mediziner führen eine Arztpraxis? In diesem Buch werden die Praxen von Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und Tierärzten pauschal als «Arztpraxen» bezeichnet und behandelt. Damit wird das freie Praktizieren aller universitärer Medizinalberufe (gemäss Art. 2 Abs. 1 MedBG) erfasst, mit Ausnahme der Apotheker.

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Führen Belegärzte eine Arztpraxis? Ein Belegarzt ist ein Arzt, der einige Betten («Belegbetten») in einem Krankenhaus mit seinen Patienten belegen kann. Sogenannte echte Belegärzte führen eine eigene Praxis. Als Belegarzt behandeln sie Patienten ihrer Praxis allerdings unter Inanspruchnahme der Infrastruktur eines (öffentlichen oder privaten) Spitals. Neben dem Behandlungsvertrag mit dem Belegarzt schliesst der Patient einen separaten Vertrag mit dem Spital betreffend Unterkunft, Verpflegung und Pflege. Man bezeichnet dies als gespaltenen Spitalvertrag. Beim echten Belegarzt gehört sowohl die Behandlung von Patienten in den eigenen Praxisräumen als auch im Spital zu seinen Praxistätigkeiten. Ein sogenannter unechter Belegarzt behandelt Patienten dagegen auf Abruf des Spitals im Namen und auf Rechnung des Spitals. Er handelt als Hilfsperson des Spitals. Der unechte Belegarzt kann zusätzlich eine eigene Arztpraxis führen. Behandlungen als unechter Belegarzt im Spital fallen dann aber nicht unter seine Praxistätigkeit.

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Können Spitalärzte eine Arztpraxis führen? Fest angestellten Chefärzten in öffentlichen Spitälern ist es zum Teil erlaubt, in beschränktem Rahmen Privatpatienten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu behandeln. Sie sind diesbezüglich Selbständigerwerbende. Wie beim echten Belegarzt kommt meist ein gespaltener Spitalvertrag zustande: Der Patient schliesst mit dem Chefarzt einen Behandlungsvertrag und mit dem Spital einen Vertrag über die nicht ärztlichen Leistungen ab. Möglich ist allerdings auch, dass das Spital dem Chefarzt für die Behandlung dieser Privatpatienten die gesamte benötigte Spitalinfrastruktur vermietet. In diesem Fall schliesst der Patient nur mit dem Chefarzt einen Vertrag ab. Bei diesen Konstellationen kann man davon sprechen, dass der Chefarzt neben seiner Anstellung als Spitalarzt auch noch eine Arztpraxis führt. Der Unterschied

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A. Die Arztpraxis und ihre verschiedenen Formen zur klassischen Arztpraxis ist vor allem die fehlende eigene Infrastruktur (Personal, Räumlichkeiten, Geräte etc.). Die folgenden Ausführungen werden auf derartige privatärztliche Tätigkeiten daher nicht weiter eingehen.

Muss das Führen einer Arztpraxis ins Handelsregister eingetragen werden?

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Die selbständige ärztliche Tätigkeit gehört zu den freien Berufen, die traditionell eine besondere Regelung erfahren haben. Diese Sonderbehandlung wird allerdings zunehmend infrage gestellt, auch betreffend Handelsregistereintrag. Wer ein auf kaufmännische Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich ins Handelsregister einzutragen. Obwohl eine Arztpraxis oft ein derartiges Gewerbe ist, wird die Pflicht zur Eintragung im Handelsregister bei Führung einer «klassischen» Arztpraxis verneint, weil die freien Berufe seit jeher nicht eintragungspflichtig sind. Das Bundesgericht geht allerdings auch bei Ärzten von einer Eintragungspflicht aus, wenn ihre Tätigkeit über ihren Stammbereich hinausreicht und ihr Gewerbe besonders kommerziell und wirtschaftlich betrieben wird. Dies ist beispielsweise bei einer Klinik der Fall. Freiwillig können sich auch Freiberufler jederzeit im Handelsregister eintragen lassen. Wird die Arztpraxis durch eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt, ist immer ein Handelsregistereintrag notwendig. Diese Gesellschaften entstehen erst durch den Eintrag.

Muss über den Betrieb einer Arztpraxis Buch geführt werden?

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Die freien Berufe, zu denen auch der Arztberuf gehört, werden traditionell von der Buchführungspflicht ausgenommen. Auch diese Ausnahme wird zunehmend infrage gestellt. Wenn der Arzt über seinen Stammbereich hinaus in besonders kommerzieller Weise tätig ist, so wird ausnahmsweise eine Buchführungspflicht bejaht. Der Arzt kann natürlich immer freiwillig Buch führen; ab einer gewissen Grösse der Praxis dürfte es ohne ordentliche Buchführung kaum gehen. Generell buchführungspflichtig sind die AG und die GmbH. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (insb. Einfache Gesellschaft und Kollektivgesellschaft) nur bei einem Umsatz von mehr als CHF 500 000.–.

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Welche Arten von Arztpraxen werden unterschieden? Arztpraxen werden nach unterschiedlichen Kriterien eingeteilt. Stellt man auf die Anzahl Ärzte ab, die in einer Praxis ihren Beruf selbständig praktizieren, unterscheidet man die Einzelpraxis von der Gruppenpraxis. Auch bei einer Einzelpraxis können allerdings mehrere Ärzte arbeiten, einer als Selbständigerwerbender und einer oder mehrere als Angestellte/r. Eine Gruppenpraxis kann man danach unterteilen, ob die Beteiligten je einzeln mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag abschliessen (Praxisgemeinschaft) oder ob sie diesem gemeinsam als Kollektiv gegenübertreten (Gemeinschaftspraxis). Und schliesslich kann man die verschiedenen juristischen Formen unterscheiden, in denen eine Arztpraxis organisiert ist. Neben der Einzelfirma, der einfachen Gesellschaft und der Kollektivgesellschaft ist dabei auch an juristische Personen in Form einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH zu denken. Die wichtigsten Praxisformen werden gleich anschliessend eingehender beschrieben. Eine Übersicht über die verschiedenen Praxisformen und Praxisarten findet sich in Anhang B.

II. Einzelpraxen 8 Was ist eine Einzelpraxis? Eine Einzelpraxis wird von einem einzelnen, selbständigerwerbenden Arzt geleitet. Ansonsten sind lediglich Unselbständigerwerbende in der Praxis beschäftigt. Diese Praxismitarbeiter sind Angestellte des Praxisinhabers.

9 Was sind die Wesensmerkmale einer Einzelpraxis? Der Inhaber der Einzelpraxis ist alleiniger Träger aller Rechte und Pflichten in der Praxis. Die Verträge (Behandlungsvertrag mit den Patienten, Mietvertrag der Praxisräume, Anstellungsvertrag der Mitarbeiter, Leasingvertrag für medizinische Geräte etc.) lauten nur auf ihn. Er gilt als Selbständigerwerbender. Gegenüber den Praxismitarbeitern ist er Arbeitgeber. Zu den Versicherungspflichten vergleiche Frage 109 ff. (für sich selber) resp. Frage 94 (für die Mitarbeiter). Zu den Steuer- und Abgabepflichten vgl. Frage 115 ff. Zur Buchführungspflicht vgl. Frage 6.

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Wie lautet die Firma einer Einzelpraxis?

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Lässt sich der Betreiber einer Einzelpraxis im Handelsregister als Einzelfirma eintragen, muss sein Familienname – mit oder ohne Vorname – wesentlicher Bestandteil der Firma sein. Die Firma muss sich von schon eingetragenen Firmen unterscheiden. Es dürfen keine Zusätze vorkommen, die ein Gesellschaftsverhältnis andeuten. Ferner darf die Firma nicht unwahr oder irreführend sein und nicht gegen öffentliche Interessen verstossen. Neben diesen allgemeinen Regeln der Firmenbildung sind bei einer Arztpraxis zusätzlich die im Medizinalbereich geltenden speziellen Normierungen betreffend Titelführung, Werbung und Auftritt in der Öffentlichkeit zu beachten (vgl. Frage 102 ff.).

III. Praxisgemeinschaften Was ist eine Praxisgemeinschaft?

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Eine Praxisgemeinschaft ist der Zusammenschluss von mehreren Ärzten zur gemeinsamen Nutzung einer Praxisinfrastruktur ohne gemeinsame Berufsausübung. In einer Praxisgemeinschaft übt jeder Beteiligte seinen Beruf für sich alleine aus. Jeder Arzt schliesst nur in seinem Namen einen Vertrag mit dem Patienten ab, entscheidet alleine über dessen Behandlung und rechnet auch alleine ihm gegenüber ab. Mit den anderen an der Praxisgemeinschaft Beteiligten teilt er lediglich die Infrastruktur der Praxis. Dazu können beispielsweise gemeinsames Personal, gewisse Räumlichkeiten (z.B. Wartezimmer, Empfang, Labor, Toiletten, Pausenzimmer), medizinische und andere technische Geräte (z.B. Laboreinrichtungen, Computer, Fax, Telefonanlage) und/oder Büroeinrichtungen (z.B. Bibliothek) gehören. Oft vertreten sich die Ärzte bei längerer Abwesenheit (z.B. bei Ferien oder Krankheit) gegenseitig. Sind die Beteiligten in unterschiedlichen medizinischen Bereichen tätig, können sie sich gegenseitig empfehlen. Der Patient schliesst in diesem Fall mit mehreren Ärzten unabhängig voneinander Verträge ab; z.B. wenn der Allgemeinmediziner einen Patienten an eine in der gleichen Praxis tätige Spezialistin verweist. An einer Praxisgemeinschaft müssen nicht nur Ärzte beteiligt sein. Möglich ist auch die Zusammenarbeit mit Physiotherapeutinnen, Psychologen etc.

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A. Die Arztpraxis und ihre verschiedenen Formen Praxisgemeinschaften bilden in den Bereichen, in denen ein Zusammenwirken verabredet ist, juristisch betrachtet eine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Aber auch eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt in Form der Betriebs-AG resp. Betriebs-GmbH eine Praxisgemeinschaft dar (diese Praxisformen werden dargestellt bei Frage 19 ff.).

12 Was sind die Wesensmerkmale einer einfachen Gesellschaft? Die einfache Gesellschaft ist selber keine Rechtsperson. Sie hat keine eigenen Rechte oder Pflichten. Diese liegen alleine bei den Gesellschaftern. An den Aktiven (Sachen, Forderungen etc.) bilden die Gesellschafter ein Gesamthandsverhältnis. Die Gesellschafter sind an diesen gemeinsam berechtigt und können über sie auch nur gemeinsam verfügen. Die Gesellschafter können dies aber anders regeln, z.B. Miteigentum festlegen. Bei Miteigentum gibt es Miteigentumsanteile, über die unabhängig von den anderen Miteigentumsanteilen verfügt werden kann. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter, vorbehältlich anderer Abreden. Die Geschäftsführung steht ohne andere Abrede allen Gesellschaftern je einzeln zu, wobei jeder andere Gesellschafter ein Vetorecht hat. Ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter kann die Mitgliedschaft nicht übertragen und kein neuer Gesellschafter aufgenommen werden. Wurde die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann sie von jedem Gesellschafter vorbehältlich anderer Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten gekündet werden. Zudem kann beim Richter die Auflösung der Gesellschaft verlangt werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Für Verpflichtungen, die für die einfache Gesellschaft eingegangen wurden, haftet jeder Gesellschafter vollumfänglich (und nicht etwa bloss anteilsmässig). Intern, d.h. zwischen den Gesellschaftern, sind Verluste nach Köpfen zu verteilen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die einfache Gesellschaft kann eine Innen- oder eine Aussengesellschaft sein, je nachdem, ob gegenüber Dritten die Gesellschafter gemeinsam auftreten oder ob nur einer von ihnen nach aussen hin in Erscheinung tritt und sie nur intern als Gemeinschaft handeln.

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Wann wird eine Praxisgemeinschaft als Kollektivgesellschaft eingestuft?

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Betreibt eine einfache Gesellschaft ein kaufmännisches Gewerbe, gilt sie automatisch nicht mehr als einfache Gesellschaft, sondern als Kollektivgesellschaft. Praxisgemeinschaften führen im Gegensatz zu Gemeinschaftspraxen in der Regel aber kein Gewerbe. Praxisgemeinschaften treten zwar allenfalls gegenüber Dritten als Gemeinschaft auf. Dies bezieht sich aber nur auf die Ausgabenseite einer Praxis. Die Vergemeinschaftung ist bei der Praxisgemeinschaft nicht auf Erwerb ausgerichtet. Schwierig wird die Abgrenzung dann, wenn ein Teil der Infrastruktur im grossen Stil als eigenes Profitcenter betrieben wird, z.B. ein grösseres Labor.

Sollten die Ärzte einer Praxisgemeinschaft einen Gesellschaftsvertrag abschliessen?

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Obwohl in der Schweiz ausgewogene gesetzliche Regeln für die einfache Gesellschaft bestehen, empfehlen wir den Ärzten in einer Praxisgemeinschaft, einen Gesellschaftsvertrag abzuschliessen (siehe Kapitel Gründung Frage 135). Das kann auch nötig sein, um der Mehrwertsteuerpflicht zu entgehen (vgl. dazu Frage 142).

IV. Gemeinschaftspraxen Was ist eine Gemeinschaftspraxis?

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Die in einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossenen Ärzte betreiben ihren Beruf gemeinsam. Sie schliessen alle zusammen einen Vertrag mit den einzelnen Patienten ab, wirken bei deren Behandlung zusammen und rechnen zusammen ihnen gegenüber ab. Die Infrastruktur nutzen sie in aller Regel ebenfalls gemeinsam. Gemeinschaftspraxen selbständiger Ärzte werden meist – wie die Praxisgemeinschaften – als einfache Gesellschaften angesehen (zur einfachen Gesellschaft vgl. Frage 12). Allerdings geht die Rechtsentwicklung dahin, sie vermehrt auch als Kollektivgesellschaften (Art. 552 ff. OR) zu qualifizieren, unter Umständen sogar dann, wenn die Gesellschafter dies gar nicht wollten. Das Bundesgericht geht derzeit von einer Kollektivgesellschaft aus, wenn die beteiligten Ärzte nicht nur ihre spezifischen Arzttätigkeiten anbieten, sondern darüber hinaus z.B. noch ein Labor betreiben (zur Kollektivgesellschaft vgl. Frage 17).

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A. Die Arztpraxis und ihre verschiedenen Formen Die Behandlungs-AG resp. Behandlungs-GmbH (vgl. zu dieser Frage 20) kann als eine besondere Form einer Gemeinschaftspraxis verstanden werden. Bei ihr schliesst der Patient zwar nur mit einer Person, der AG bzw. GmbH, den Behandlungsvertrag ab; an dieser AG bzw. GmbH sind in der Regel aber mehrere Ärzte beteiligt.

16 Wann wird eine Gemeinschaftspraxis als Kollektivgesellschaft eingestuft? Wichtig ist der «Übergang» von der einfachen Gesellschaft zur Kollektivgesellschaft. Betreibt nämlich eine einfache Gesellschaft ein kaufmännisches Gewerbe, so gilt sie automatisch nicht mehr als einfache Gesellschaft, sondern als Kollektivgesellschaft. Ein Gewerbe wird definiert als eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit. Auf kaufmännische Art geführt wird das Gewerbe, wenn nach Art und Umfang des Unternehmens ein kaufmännischer Betrieb und eine geordnete Buchführung erforderlich ist sowie die jährlichen Roheinnahmen CHF 100 000.– übersteigen. Künftig wird eine ordentliche Buchführung erst bei einem Umsatz von mehr als CHF 500 000.– verlangt. Bei Gemeinschaftspraxen werden diese Kriterien häufig erfüllt.

17 Was sind die Wesensmerkmale einer Kollektivgesellschaft? Die Kollektivgesellschaft ist keine Rechtsperson. Sie hat selber keine Rechte und keine Pflichten. Diese liegen bei den Gesellschaftern. Sie ist den juristischen Personen aber weitaus mehr angenähert als die einfache Gesellschaft. Die Gesellschaft tritt in eigenem Namen, d.h. unter ihrer Firma, auf und kann unter dieser Firma auch klagen und verklagt werden, betreiben oder betrieben werden. Die Kollektivgesellschaft ist im Handelsregister einzutragen. Betreibt sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, entsteht sie erst mit dem Handelsregistereintrag. Zur Buchführungspflicht vgl. Frage 6. Jedes Gesellschaftsmitglied hat gleiche Rechte gegenüber der Gesellschaft, unabhängig von der Kapitalbeteiligung. Ohne Zustimmung aller Gesellschafter kann die Mitgliedschaft nicht übertragen und kein neues Gesellschaftsmitglied aufgenommen werden. Wie bei der einfachen Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter persönlich vollumfänglich für Schulden der Gesellschaft. Anders als bei der einfachen

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A. Die Arztpraxis und ihre verschiedenen Formen Gesellschaft kommt diese persönliche Haftung aber erst zum Zuge, wenn die Kollektivgesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben wurde oder wenn der Gesellschafter selber in Konkurs gefallen ist. Diese persönliche Haftung besteht auch für Gesellschaftsschulden, die vor dem Eintritt in die Gesellschaft entstanden. Die Kollektivgesellschaft wird durch jeden einzelnen Gesellschafter gegenüber Dritten vertreten, wenn nichts anderes im Handelsregister eingetragen wird. Die Gesellschaft wird durch Konkurs aufgelöst oder – wie die einfache Gesellschaft – durch Kündigung eines Gesellschafters mit einer Frist von 6 Monaten oder durch den Richter im Falle eines wichtigen Grundes. Fällt ein Gesellschafter in Konkurs, kann er aus der Kollektivgesellschaft ausgeschlossen werden. Zudem ist ein richterlicher Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Der Ausgeschlossene hat Anspruch auf einen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Der Anteil wird vom Richter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und des Verschuldens des Ausgeschlossenen festgelegt.

Was gilt, wenn ein Patient irrtümlich annimmt, er schliesse den Vertrag mit einem Ärztekollektiv?

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Wenn die an einer Praxis beteiligten Ärzte dem Patienten als Kollektiv gegenübertraten und bei diesem der Eindruck entstand, er schliesse den Vertrag nicht mit einem bestimmten Arzt, sondern mit diesem Kollektiv, kann sein diesbezügliches Vertrauen von den Gerichten unter Umständen geschützt werden, selbst wenn die Ärzte eigentlich nur je einzeln Behandlungsverträge schliessen wollten. Das Ärztekollektiv wird dann auch gegen den Willen der beteiligten Ärzte als einfache Gesellschaft oder als Kollektivgesellschaft qualifiziert. Das kann gravierende Folgen haben, beispielsweise indem auch für den Kunstfehler eines Praxiskollegen gehaftet wird.

V.

Praxis-AG und Praxis-GmbH

Was ist eine Praxis-AG resp. Praxis-GmbH?

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Eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann eine Arztpraxis betreiben. Wir sprechen von einer Praxis-AG respektive Praxis-GmbH. Eine einheitliche Begriffsverwendung gibt es allerdings

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A. Die Arztpraxis und ihre verschiedenen Formen nicht. Solche AGs resp. GmbHs und/oder die von ihnen betriebenen Praxen können sich beispielsweise als Ambulatorium, Medizinisches Zentrum oder Ärztehaus bezeichnen. Wir beschränken uns hier auf AGs und GmbHs, die eine Praxis betreiben. Bei anderen Kapitalgesellschaften kommt das kaum vor. Von einer Praxis-AG bzw. Praxis-GmbH sprechen wir hier nur, wenn diese ausschliesslich ambulante Heilbehandlungen anbietet. Es geht nicht um Spitäler, Pflegeheime, Kuranstalten u.Ä. Die in der Praxis-AG bzw. Praxis-GmbH arbeitenden Ärzte sind Angestellte dieser AG bzw. GmbH. Sie gelten arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlich als Arbeitnehmer resp. unselbständig Erwerbende. Es kann diesbezüglich auf die Regeln für angestellte (nicht ärztliche) Mitarbeiter einer Praxis verwiesen werden (vgl. Frage 93/94).

20 Was ist eine Behandlungs- und was eine Betriebs-AG / -GmbH? Bei einer Behandlungs-AG / -GmbH schliesst der Patient den Behandlungsvertrag mit dieser AG resp. GmbH. Die AG / GmbH schuldet ihm eine Behandlung lege artis und haftet ihm gegenüber für allfällige Verletzungen aller Vertragspflichten. Bei einer Betriebsgesellschaft schliesst die AG / GmbH dagegen keine Behandlungsverträge mit den Patienten. Die AG / GmbH stellt für die Behandlung lediglich die Infrastruktur (ganz oder teilweise) zur Verfügung. Sie ist Eigentümerin der Räumlichkeiten, Gerätschaften etc. und beschäftigt meist auch das medizinische Hilfspersonal und anderweitige Mitarbeiter. Der Patient schliesst den Behandlungsvertrag mit dem behandelnden Arzt oder mit einem Ärzteteam ab. Eine Betriebsgesellschaft kann sich auf Teilbereiche der Infrastruktur beschränken. So können beispielsweise selbständig tätige Ärzte teure medizinische Einrichtungen in eine gemeinsam gehaltene AG oder GmbH auslagern. Es muss sich dann nicht jeder von ihnen diese Apparatur anschaffen. Man kann sie sich teilen. Die Behandlungsgesellschaft kann als Gemeinschaftspraxis verstanden werden (durch die AG / GmbH stehen die beteiligten Ärzte dem Patienten gemeinsam gegenüber), die Betriebsgesellschaft dagegen als Praxisgemeinschaft (nur bezüglich der Praxisinfrastruktur, nicht gegenüber dem Patienten, findet ein Zusammenschluss der Ärzte statt). Zur Gemeinschaftspraxis vgl. Frage 15 ff., zur Praxisgemeinschaft Frage 11 ff.

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Ist eine Praxis-AG / Praxis-GmbH überhaupt zulässig?

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Weitgehend unbestritten ist die Zulässigkeit der Betriebs-AG resp. BetriebsGmbH. Auch eine Behandlungs-AG resp. Behandlungs-GmbH wird von vielen Autoren als rechtlich zulässig erachtet, ja als Praxismodell der Zukunft dargestellt. Einige Kantone stehen diesen Behandlungsgesellschaften aber skeptisch oder ablehnend gegenüber. Sie verlangen eine «persönliche» Berufsausübung, mithin, dass der Behandlungsvertrag mit dem betreffenden Arzt selber abgeschlossen wird. Nur einzelne Kantone kennen eine ausdrückliche Regelung, welche die Voraussetzungen der Zulassung einer Behandlungsgesellschaft genau umschreibt. Wird eine Behandlungsgesellschaft zugelassen, verlangen die zuständigen kantonalen Behörden meist, dass sie eine eigene Betriebsbewilligung einholt und dass die bei ihr angestellten Ärzte eine eigene Berufsausübungsbewilligung (vgl. dazu Frage 46 ff.) sowie eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen. Dies, obwohl das MedBG seinem Wortlaut nach nur für selbständig tätige Ärzte eine Berufsausübungsbewilligung verlangt. Es widerspricht aber offenkundig Sinn und Zweck des MedBG, wenn bei einer Praxis-AG / Praxis-GmbH weder die AG/ GmbH selber noch die bei ihr angestellten Ärzte eine Berufsausübungsbewilligung besitzen müssten. Bei der Zulassung von Arztpraxen als AG oder GmbH stellen sich ganz ähnliche Fragen wie bei einer Anwaltskanzlei. Die von der Zürcher Aufsichtskommission 2006 für Anwälte entwickelten Zulassungsvoraussetzungen können wie folgt auf Arztpraxen übertragen werden: • Alle Entscheidebenen der AG bzw. GmbH (Gesellschafterversammlung, Verwaltungsrat, Geschäftsführung) müssen von Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung beherrscht werden. • Das Präsidium des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung muss durch einen Arzt mit Berufsausübungsbewilligung ausgeübt werden. • Durch Vinkulierung von Namenaktien bei der AG resp. entsprechende Beschränkungen der Übertragbarkeit von Stammanteilen bei der GmbH muss sichergestellt sein, dass auch beim Ausscheiden eines Arztes (durch Tod, Austritt, Scheidung etc.) die vorgenannte Beherrschung der AG / GmbH durch Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung nicht tangiert wird.

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